Vorbereitungsdienst
Für den Vorbereitungsdienst oder vorübergehende Aufgaben. Entlassung ist jederzeit möglich, Gelegenheit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes soll gegeben werden.
- Belegbare positive Entwicklungen können zählen (§ 4 Abs. 4 ImmoKWPLV)
- Jederzeit entlassbar (§ 23 Abs. 4 BeamtStG)
- Einkommen bis zur Übernahme offen
