Ein Darlehen mit festem Sollzins können Sie in jedem Fall zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang mit sechs Monaten Frist kündigen. Dieses Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB).
Beim Forward-Darlehen kommt es darauf an, bei wem Sie abschließen. Wird nach dem Empfang eines Darlehens eine neue Vereinbarung über Sollzins oder Rückzahlung getroffen, tritt laut Gesetz der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs. Das betrifft das Forward-Angebot Ihrer bisherigen Bank: Die zehn Jahre können dann ab der Unterschrift laufen, die Forward-Phase zählt mit, und das Kündigungsrecht greift früher. Bei einer neuen Bank ist das Forward-Darlehen ein neues Darlehen, maßgeblich ist der vollständige Empfang, also die Auszahlung.
Lassen Sie sich im Zweifel schriftlich bestätigen, ab wann die Frist läuft. Mehr zur Kündigung unter Umschuldung.