Anschlussfinanzierung oder Umschuldung: Welcher Weg sich lohnt
Wenn Ihre Zinsbindung ausläuft, verlängern Sie bei Ihrer Bank, wechseln zu einer anderen oder sichern den Zins vorab. Was die drei Wege unterscheidet, was der Bankwechsel kostet und ab welchem Zinsabstand er sich rechnet.
Inhalt
- Anschlussfinanzierung ist der Oberbegriff. Sie verlängern bei Ihrer Bank (Prolongation), wechseln zu einer anderen Bank (Umschuldung) oder sichern den Zins vorab mit einem Forward-Darlehen.
- Der Bankwechsel kostet vor allem die Abtretung der Grundschuld. Bei einer Grundschuld über 200.000 € sind das nach GNotKG rund 350 € bis 610 € für Notar und Grundbuch.
- Im Rechenbeispiel mit 200.000 € Restschuld sind diese Kosten schon ab rund 0,04 Prozentpunkten Zinsunterschied in zehn Jahren eingespielt. Bei kleiner Restschuld und kurzer Laufzeit kann die Prolongation trotzdem die bessere Wahl sein.
- Ohne Vorfälligkeitsentschädigung wechseln Sie zum Ende der Zinsbindung oder zehn Jahre nach Vollauszahlung mit sechs Monaten Frist (§ 489 BGB). Ihre Bank muss sich spätestens drei Monate vor Ablauf melden (§ 493 BGB).
- Die bisherige Bank muss Ihre Kreditwürdigkeit bei einer Prolongation in der Regel nicht neu prüfen, eine neue Bank schon. Wer seit der ersten Finanzierung weniger verdient, sollte das in die Entscheidung einbeziehen.
Anschlussfinanzierung oder Umschuldung ist eigentlich keine Entweder-oder-Frage. Die Anschlussfinanzierung ist der Oberbegriff für jede Weiterfinanzierung der Restschuld, wenn die Zinsbindung endet. Die eigentliche Entscheidung fällt zwischen drei Wegen: Sie verlängern bei Ihrer bisherigen Bank (Prolongation), Sie wechseln zu einer anderen Bank (Umschuldung), oder Sie schließen schon Jahre vorher ein Forward-Darlehen ab.
Für die meisten Eigentümer entscheidet am Ende ein Vergleich: Liegt das Angebot der Hausbank merklich über dem besten Angebot am Markt, lohnt der Wechsel in der Regel, weil er nur einige hundert Euro kostet. Ausnahmen gibt es bei kleiner Restschuld, kurzer Restlaufzeit und veränderter Bonität. Dieser Ratgeber zeigt die Rechnung und die Fristen, die Sie dafür kennen müssen.
Prolongation, Umschuldung, Forward: die drei Wege
Die BaFin beschreibt zwei Grundwege: Sie passen die Zinsen bei Ihrem bisherigen Kreditgeber an oder wechseln zu einem neuen Anbieter. Das Forward-Darlehen ist eine Variante beider Wege, bei der der Zins schon vor Ablauf der Zinsbindung festgeschrieben wird.
| Merkmal | Prolongation | Umschuldung | Forward-Darlehen |
|---|---|---|---|
| Bank | bisherige Bank | neue Bank | bisherige oder neue Bank |
| Zeitpunkt | zum Ende der Zinsbindung | zum Ende der Zinsbindung oder nach § 489 BGB | bis zu fünf Jahre vorher |
| Kreditwürdigkeitsprüfung | in der Regel keine neue | vollständig | bei neuer Bank vollständig |
| Grundschuld | bleibt, keine Kosten | Abtretung an die neue Bank | bleibt oder wird abgetreten |
| Zins | Angebot ohne Wettbewerb | Wettbewerb mehrerer Banken | heutiger Zins plus Aufschlag |
Die Anschlussfinanzierung erklärt alle Wege mit Rechner, die Seite Umschuldung den Bankwechsel Schritt für Schritt und die Seite Forward-Darlehen Aufschlag und Abnahmepflicht. Hier geht es um die Frage davor: welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist.
Prolongation: bequem, aber ohne Wettbewerb
Bei der Prolongation schickt Ihnen die Bank ein Angebot für eine neue Zinsbindung, Sie unterschreiben, fertig. Neue Unterlagen braucht es kaum, denn wenn Ihre bisherige Bank im Anschluss ein neues Darlehen für denselben Zweck gewährt, muss sie Ihre Kreditwürdigkeit nur dann neu prüfen, wenn der Darlehensbetrag deutlich steigt (§ 505a BGB). Der Nachteil: Die BaFin weist darauf hin, dass der bisherige Kreditgeber nicht verpflichtet ist, eine Prolongation zu den besten Konditionen anzubieten.
Umschuldung: Wettbewerb um Ihre Restschuld
Bei der Umschuldung löst eine neue Bank die Restschuld ab. Sie prüft Identität, Bonität und Immobilie wie bei einer Neufinanzierung, darf dabei aber berücksichtigen, wie Sie das bisherige Darlehen bedient haben (§ 6 ImmoKWPLV). Die Grundschuld wird in der Regel an die neue Bank abgetreten. Die BaFin rät, diese Kosten beim Vergleich einzurechnen.
Was kostet der Wechsel zu einer anderen Bank?
Zum Ende der Zinsbindung kostet die Umschuldung vor allem die Abtretung der Grundschuld: Der Notar beglaubigt die Abtretungserklärung und reicht sie ein, das Grundbuchamt trägt die neue Gläubigerin ein. Beide rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Der Geschäftswert ist der Nennbetrag der Grundschuld, nicht die Restschuld (§ 53 GNotKG). Wurde damals eine Grundschuld über den vollen Kaufpreis eingetragen, zählt dieser Betrag, auch wenn heute nur noch ein Teil offen ist.
| Grundschuld (Nennbetrag) | Grundbuchamt | Notar | Abtretung gesamt | Neubestellung |
|---|---|---|---|---|
| 150.000 € | 177,00 € | 128,52 € bis 341,53 € | 310 € bis 520 € | 890 € |
| 200.000 € | 217,50 € | 128,52 € bis 389,73 € | 350 € bis 610 € | 1.090 € |
| 300.000 € | 317,50 € | 128,52 € bis 428,40 € | 450 € bis 750 € | 1.570 € |
Die Spanne beim Notar entsteht durch die XML-Strukturdaten für das Grundbuch (KV 22125 GNotKG), die nicht jeder Notar gesondert berechnet. Der Notar berechnet 19 Prozent Umsatzsteuer, das Grundbuchamt als Gericht keine. Zum Vergleich steht in der letzten Spalte, was Notar und Grundbuch für eine neu bestellte Grundschuld verlangen, ohne die Löschung der alten. Schlägt die neue Bank Löschung und Neubestellung vor, fragen Sie nach der Abtretung.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt zum Ende der Zinsbindung nicht an. Bei einer Prolongation entstehen keine Notar- und Grundbuchkosten, weil die Grundschuld bei derselben Bank bleibt.
Rechenbeispiel: Zinsvorteil gegen Wechselkosten
Ob sich die Umschuldung lohnt, zeigt ein einfacher Vergleich: Zinsersparnis über die neue Zinsbindung minus Wechselkosten. Angenommen sind 200.000 € Restschuld, 3 % anfängliche Tilgung und 10 Jahre neue Zinsbindung. Das beste Vergleichsangebot liegt bei der Beispielkondition von 3,42 % (Stand 17.09.2026), die Rate beträgt dann 1.070 €. Wie weit die Hausbank darüber liegt, ist eine Annahme, deshalb stehen in der Tabelle vier Abstände.
| Hausbank über Vergleich | Sollzins Hausbank | Monatsrate | Mehrzinsen in 10 Jahren | Vorteil nach Wechselkosten |
|---|---|---|---|---|
| 0,1 Prozentpunkte | 3,52 % | 1.087 € | 1.625 € | 1.018 € |
| 0,2 Prozentpunkte | 3,62 % | 1.103 € | 3.248 € | 2.641 € |
| 0,3 Prozentpunkte | 3,72 % | 1.120 € | 4.869 € | 4.261 € |
| 0,5 Prozentpunkte | 3,92 % | 1.153 € | 8.102 € | 7.494 € |
Als Wechselkosten ist die obere Variante der Abtretung angesetzt, 607,23 €. Schon bei 0,1 Prozentpunkten Abstand bleibt ein Vorteil von 1.018 €. Rechnerisch sind die Kosten ab rund 0,04 Prozentpunkten eingespielt. Bei 0,3 Punkten zahlen Sie bei der Hausbank in zehn Jahren 4.869 € mehr Zinsen, das sind 50 € mehr Rate im Monat.
Wann die Rechnung kipptBei 50.000 € Restschuld, die in fünf Jahren getilgt sein soll, bringen 0,2 Prozentpunkte nur 431 € Zinsersparnis. Ist die Grundschuld noch über 200.000 € eingetragen, kostet die Abtretung trotzdem 350 € bis 610 €. Dann ist der Vorteil weitgehend aufgezehrt, und die Prolongation oder ein Nachverhandeln mit Vergleichsangebot ist die bessere Wahl.
Den Zins für Ihre eigene Restschuld rechnet der Anschlussfinanzierungsrechner aus, Angebote mehrerer Banken stellt der Konditionsrechner nebeneinander.
Fristen: Wann Sie wechseln dürfen
Ohne Vorfälligkeitsentschädigung kommen Sie zu zwei Zeitpunkten aus dem Vertrag. Alle anderen Wege kosten Geld.
| Situation | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Zinsbindung endet vor der Rückzahlung | Kündigung mit einem Monat Frist, frühestens zum Ende der Zinsbindung | § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Zehn Jahre nach Vollauszahlung | Kündigung mit sechs Monaten Frist, ohne Entschädigung, auch bei 15 oder 20 Jahren Zinsbindung | § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Verkauf oder andere Verwertung des Hauses | Kündigung frühestens sechs Monate nach Vollauszahlung mit drei Monaten Frist, gegen Vorfälligkeitsentschädigung | § 490 Abs. 2 BGB |
| Nur ein besserer Zins | kein Kündigungsrecht, Ablösung nur mit Zustimmung der Bank, meist gegen Entgelt | BaFin |
| Hinweis der Bank | spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung, ob und zu welchem Zins sie verlängert | § 493 Abs. 1 BGB |
Für die Zehn-Jahres-Frist gilt eine Besonderheit: Wird nach der Auszahlung eine neue Vereinbarung über den Sollzins getroffen, etwa bei einer Prolongation, zählt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung statt der Auszahlung. Wer heute für 15 Jahre prolongiert, kann also frühestens zehn Jahre nach der Unterschrift kündigen. Das Kündigungsrecht lässt sich vertraglich nicht ausschließen (§ 489 Abs. 4 BGB).
Innerhalb der Zinsbindung darf die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Vertrag die Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Entschädigung nur unzureichend enthält (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wie hoch sie ausfällt, schätzt der Vorfälligkeitsentschädigungsrechner.
Nicht auf das Schreiben der Bank wartenDrei Monate sind die gesetzliche Untergrenze für die Mitteilung der Bank. Für einen Vergleich mehrerer Angebote, die Prüfung der neuen Bank und die Abtretung der Grundschuld ist das knapp. Fangen Sie früher an, dann haben Sie das Vergleichsangebot schon in der Hand, wenn die Prolongation kommt.
Forward-Darlehen: den Zins vorab sichern
Mit einem Forward-Darlehen schließen Sie die Anschlussfinanzierung heute ab, ausgezahlt wird sie erst zum Ende der laufenden Zinsbindung. Laut BaFin geht das bis zu fünf Jahre im Voraus, für jeden Monat bis zum Beginn fällt meist ein Zinsaufschlag an, dessen Höhe variiert. Die Verbraucherzentrale nennt den Aufschlag, wenn Banken ihn nach der Restlaufzeit berechnen, recht niedrig.
Ein Marktbeispiel: Finanztip nennt für eine große Direktbank 0,012 Prozentpunkte je Monat, die ersten zwölf Monate ohne Aufschlag (Stand 16.09.2026). Bei 24 Monaten Vorlauf sind das 0,144 Prozentpunkte. Auf 200.000 € und zehn Jahre gerechnet kostet diese Absicherung 2.340 € Zinsen oder 24 € mehr Rate im Monat. Das ist der Preis dafür, dass ein Zinsanstieg bis zur Auszahlung Sie nicht trifft.
Der Haken ist die Abnahmepflicht: Fallen die Zinsen bis zum Stichtag, zahlen Sie trotzdem den vereinbarten Satz. Ein Forward ist deshalb eine Versicherung gegen steigende Zinsen, keine Wette auf sie. Er lässt sich bei der eigenen Bank oder bei einer neuen Bank abschließen, im zweiten Fall mit voller Kreditprüfung und Abtretung der Grundschuld wie bei der Umschuldung.
Entscheidungshilfe: Welcher Weg passt?
Aus Kosten, Fristen und Bonität ergibt sich eine klare Reihenfolge. Prüfen Sie Ihren Fall an diesen Punkten:
- Umschuldung: Ihre Zinsbindung endet in den nächsten zwölf Monaten oder Sie können nach § 489 BGB kündigen, ein Vergleichsangebot liegt mehrere Zehntel unter dem Angebot Ihrer Bank, und Ihre Einkommenslage ist stabil.
- Prolongation: Ihre Bank liegt nach einem Vergleich etwa gleichauf, die Restschuld ist klein, die Grundschuld hoch eingetragen, oder Ihr Einkommen ist seit der ersten Finanzierung gesunken. Verhandeln Sie mit dem Vergleichsangebot nach.
- Forward-Darlehen: Ihre Zinsbindung endet in einem bis fünf Jahren, und eine höhere Rate wäre für Sie nicht tragbar.
- Abwarten und tilgen: Sie stecken mitten in der Zinsbindung. Dann senken Sondertilgungen die Restschuld, die Sie später neu finanzieren.
In allen Fällen gilt: Vergleichen Sie Angebote mit gleicher Zinsbindung, gleicher Tilgung und gleichem Sondertilgungsrecht. Sonst vergleichen Sie unterschiedliche Produkte.
Fazit: Erst vergleichen, dann entscheiden
Die Frage Anschlussfinanzierung oder Umschuldung lässt sich ohne ein Vergleichsangebot nicht beantworten. Der Wechsel kostet bei einer Grundschuld über 200.000 € einige hundert Euro und ist im Rechenbeispiel ab rund 0,04 Prozentpunkten Zinsvorteil bezahlt. Die Prolongation punktet mit wenig Aufwand und ohne neue Bonitätsprüfung, was bei gesunkenem Einkommen den Ausschlag geben kann. Das Forward-Darlehen lohnt sich für alle, deren Zinsbindung noch ein bis fünf Jahre läuft und die einen Zinsanstieg nicht tragen könnten. Wer früh vergleicht, hat in jedem Fall die bessere Verhandlungsposition.
Quellen
- BaFin, Anschlussfinanzierung (ohne Datum), abgerufen am 04.11.2026
- BaFin, Immobilienkredit (ohne Datum), abgerufen am 04.11.2026
- Verbraucherzentrale, Immobilienfinanzierung: Häufige Fragen, Stand 14.11.2025, abgerufen am 04.11.2026
- § 489 BGB, Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, abgerufen am 04.11.2026
- § 490 BGB, Außerordentliches Kündigungsrecht, abgerufen am 04.11.2026
- § 493 BGB, Informationen während des Vertragsverhältnisses, abgerufen am 04.11.2026
- § 502 BGB, Vorfälligkeitsentschädigung, abgerufen am 04.11.2026
- § 505a BGB, Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (Fassung bis 19.11.2026), abgerufen am 04.11.2026
- § 6 ImmoKWPLV, Abschnittsfinanzierungen mit einem neuen Darlehensgeber, abgerufen am 04.11.2026
- Gerichts- und Notarkostengesetz, § 53 Grundpfandrechte, abgerufen am 04.11.2026
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 1 Kostenverzeichnis (KV 14130, 25100, 22124, 22125), abgerufen am 13.10.2026
- Finanztip, Forward-Darlehen (Marktbeispiel Forward-Aufschlag), Stand 16.09.2026, abgerufen am 04.11.2026
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225, Konsolidierung buzer.de (Geltung ab 20.11.2026), abgerufen am 04.11.2026
