Darlehensvertrag Was drinstehen muss.
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich die Bank, Ihnen einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, Sie zahlen Zins und zahlen zurück. Gibt eine Bank einem Verbraucher ein Darlehen, muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden und feste Pflichtangaben enthalten. Fehlt etwas Wesentliches, wird es für die Bank teuer, nicht für Sie.
Welcher Vertrag gilt für Sie?
Das BGB unterscheidet Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB). Ein Kredit, der durch eine Grundschuld gesichert ist oder dem Kauf einer Immobilie dient, ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für ihn gelten die strengsten Regeln, von der Kreditwürdigkeitsprüfung bis zum ESIS-Merkblatt. Leihen Ihnen Eltern oder Freunde Geld, gilt dagegen nur § 488 BGB.
Das muss im Vertrag stehen.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind nach Art. 247 EGBGB diese Angaben zwingend. Haken Sie beim Lesen Ihres Vertrags ab, was Sie gefunden haben.
Grundlage: § 492 BGB und Art. 247 EGBGB in der Fassung bis 19.11.2026. Die Liste ersetzt keine Rechtsberatung.
Was Sie in der Zinsbindung zahlen.
Darlehen 300.000 €, Sollzins 3,42 % (Beispielkondition 10 Jahre, Stand 17.09.2026), 2 % anfängliche Tilgung. Diese Zahlen finden Sie im Vertrag als Rate, Zahl der Raten und Sollzins wieder.
- Rate mal Monate120 Raten zu 1.355 € ergeben 162.600 €. Davon sind 91.183 € Zinsen.
- Die Restschuld bleibtNach 10 Jahren sind noch 228.583 € offen. Dafür brauchen Sie einen neuen Vertrag, etwa eine Anschlussfinanzierung.
- Kosten müssen genannt seinSteht eine Gebühr nicht im Vertrag, wird sie nicht geschuldet (§ 494 BGB). Fehlt die Angabe des Sollzinses, des Effektivzinses oder des Gesamtbetrags, gilt der gesetzliche Zinssatz.
- Monatsrate
- 1.355 €
- Getilgt
- 71.417 €
- Zinsen
- 91.183 €
- Restschuld danach
- 228.583 €
Monatliche Verrechnung, ohne Sondertilgung, gerechnet mit lib/annuity.ts. Beispielkondition, kein Angebot.
Vom Angebot bis zur Kündigung.
Die Stationen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens mit den Fristen, die das Gesetz Ihnen gibt.
- Vorher ESIS-Merkblatt Die Bank informiert rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung mit dem Europäischen Standardisierten Merkblatt. Auf Wunsch gibt es einen Vertragsentwurf (§ 491a BGB).
- Abschluss Schriftlicher Vertrag Antrag und Annahme schriftlich, danach erhalten Sie eine Abschrift (§ 492 BGB).
- 14 Tage Widerruf möglich Ohne Begründung, die Frist beginnt nicht vor Erhalt der Vertragsunterlagen (§§ 355, 356b BGB).
- Auszahlung Geld fließt Ab dem vollständigen Empfang laufen die zehn Jahre für das gesetzliche Kündigungsrecht.
- Nach 10 Jahren Kündigen ohne Entschädigung Mit sechs Monaten Frist, ganz oder teilweise (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Ein Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch wenn die Belehrung fehlerhaft war (§ 356b BGB).
Privat, fehlerhaft, im Verzug.
Nicht jeder Darlehensvertrag folgt den Regeln für Banken. Und was passiert, wenn etwas fehlt oder Raten ausbleiben, ist ebenfalls geregelt.
Geld von Eltern oder Freunden
Die Regeln für Verbraucherdarlehen gelten nur, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verleiht (§ 491 BGB). Zwischen Privatleuten gilt § 488 BGB: Zinsen sind ohne andere Abrede jährlich fällig, ohne feste Rückzahlungszeit kann jede Seite mit drei Monaten Frist kündigen. Eine schriftliche Vereinbarung mit Betrag, Zins und Rückzahlung schafft Klarheit, besonders wenn eine Grundschuld absichern soll.
Der Vertrag gilt trotzdem
Fehlen Pflichtangaben oder die Schriftform, ist der Vertrag zunächst nichtig, wird aber gültig, sobald Sie das Darlehen empfangen. Fehlt der Sollzins, der Effektivzins oder der Gesamtbetrag, gilt nur der gesetzliche Zinssatz. Fehlen Angaben zur Laufzeit oder zur Kündigung, dürfen Sie jederzeit kündigen (§ 494 BGB).
Wann die Bank kündigen darf
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und mindestens 2,5 % des Nennbetrags im Rückstand sind, bei 300.000 € also 7.500 €, und eine zweiwöchige Frist erfolglos bleibt (§ 498 BGB). Der Verzugszins beträgt 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 BGB).
Prolongation oder Wechsel
Endet die Zinsbindung vor der Rückzahlung, muss die Bank Sie spätestens drei Monate vorher informieren, ob und zu welchem Sollzins sie verlängert (§ 493 BGB). Für den Wechsel zu einer anderen Bank schließen Sie einen neuen Vertrag, siehe Umschuldung.
VerwandteBegriffe.
- Darlehen und ZinsenSollzinsJährlicher Prozentsatz, mit dem die Bank das in Anspruch genommene Darlehen verzinst; aus Sollzins und Tilgung ergibt sich die Monatsrate.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenEffektivzinsGesamtkosten eines Kredits als jährlicher Prozentsatz nach § 16 PAngV: Sollzins plus Kosten, die die Bank kennt, einheitlich berechnet und damit die Größe für den Angebotsvergleich.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenZinsbindungZeitraum, für den der Sollzins eines Darlehens fest vereinbart ist; zehn Jahre nach Vollauszahlung können Sie nach § 489 BGB in jedem Fall kündigen.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenTilgungsplanÜbersicht, welche Zahlungen wann zu leisten sind und wie sie sich auf Zinsen, Tilgung und Kosten verteilen; Verbraucher können ihn nach § 492 BGB jederzeit verlangen.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenESIS-MerkblattPflichtformular mit den vorvertraglichen Informationen zu einem Immobilienkredit; die Bank muss es rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung in Textform übermitteln.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenKreditwürdigkeitsprüfungGesetzliche Pflicht der Bank, vor jedem Verbraucherdarlehen zu prüfen, ob Sie den Kredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen können; bei Baufinanzierungen besonders eingehend.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenVorfälligkeitsentschädigungSchadensersatz an die Bank, wenn ein Darlehen mit gebundenem Sollzins vor Ende der Zinsbindung zurückgezahlt wird; zum Ende der Zinsbindung und nach § 489 BGB fällt sie nicht an.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenGrundschuldPfandrecht an einer Immobilie, mit dem die Bank ein Baudarlehen absichert, eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Bei einem Bankkredit für eine Immobilie unter anderem: Bank, Art des Darlehens, Nettodarlehensbetrag, Sollzins mit Bedingungen, effektiver Jahreszins, Laufzeit, Raten nach Betrag, Zahl und Fälligkeit, sonstige Kosten und das Widerrufsrecht (§ 492 BGB, Art. 247 EGBGB).
Verbraucherdarlehen einer Bank ja (§ 492 BGB), sonst ist der Vertrag nichtig, bis das Geld fließt (§ 494 BGB). Ein Darlehen unter Privatleuten braucht keine bestimmte Form, schriftlich ist es trotzdem ratsam.
Ja, binnen 14 Tagen ohne Begründung (§§ 355, 495 BGB). Die Frist beginnt nicht, bevor Sie Vertragsurkunde oder Abschrift erhalten haben. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b BGB).
Mit festem Sollzins zum Ende der Zinsbindung mit einem Monat Frist und in jedem Fall zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit sechs Monaten Frist (§ 489 BGB). Davor nur bei berechtigtem Interesse, etwa einem Verkauf, gegen Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. 2 BGB).
Gesetzlich ist keine Form vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag mit Betrag, Zins, Rückzahlung und gegebenenfalls Sicherheit hilft aber, Streit zu vermeiden. Bei einer Baufinanzierung zählen die Raten an die Eltern zu den regelmäßigen Ausgaben, die die Bank in der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt (§ 4 ImmoKWPLV).
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