Lexikon Darlehen und Zinsen

Wohn­immobilien­kredit­richtlinie Die Regeln hinter Ihrem Baukredit.

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkredite für Verbraucher. Deutschland hat sie mit Wirkung zum 21. März 2016 umgesetzt. Seitdem gibt es das Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit eigener Kreditwürdigkeitsprüfung, ESIS-Merkblatt und Regeln für Vermittler.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 04.11.2026
Auf einen Blick

Was ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

Seit der Umsetzung unterscheidet das BGB Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist ein entgeltlicher Kredit eines Unternehmers an einen Verbraucher, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder dem Erwerb oder Erhalt von Grundstücken und Gebäuden dient (§ 491 BGB). Fast jede Baufinanzierung fällt darunter.

§ 491 Neue Kategorie Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit eigenen Regeln.
§ 505a Kreditprüfung Vergabe nur, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist.
§ 34i Vermittler Erlaubnis, Sachkunde, Register für Immobiliardarlehensvermittler.
Chronik

Von Brüssel bis heute.

Die wichtigsten Daten der Richtlinie und ihrer Umsetzung in Deutschland.

  1. 04.02.2014 Richtlinie beschlossen Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, veröffentlicht im Amtsblatt L 60 vom 28.02.2014.
  2. 11.03.2016 Umsetzungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, BGBl. I 2016, S. 396.
  3. 21.03.2016 Neue Regeln gelten Für Verträge ab diesem Tag. Ältere Verträge bleiben beim alten Recht (Art. 229 § 38 EGBGB).
  4. 21.06.2016 Widerrufsjoker endet Fortbestehende Widerrufsrechte für Immobiliardarlehen aus 2002 bis 2010 erloschen drei Monate nach dem Stichtag.
  5. 24.04.2018 Prüfung präzisiert Die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) legt fest, was die Bank prüfen muss.
  6. 20.11.2026 Nächste Reform Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ändert Teile des Verbraucherdarlehensrechts und führt § 34k GewO für Darlehensvermittler ein.

Quellen: BGBl. I 2016 Nr. 12, Art. 229 § 38 EGBGB, ImmoKWPLV, Umsetzungsgesetz zur RL (EU) 2023/2225 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Die Paragrafen der Verbraucherdarlehen ändern sich zum 20.11.2026 zum Teil.

Was sich geändert hat

Sechs Neuerungen für Kreditnehmer.

Das Umsetzungsgesetz vom 11.03.2016 hat das Verbraucherdarlehensrecht für Immobilienkredite neu geordnet. Diese Regeln spüren Sie bei jeder Finanzierung.

  • §§ 505a bis 505d
    Strenge Kreditwürdigkeitsprüfung

    Die Bank darf nur abschließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist. Prüft sie fehlerhaft, sinkt der Zins auf das Pfandbriefniveau und Sie dürfen fristlos kündigen. Details unter Kreditwürdigkeitsprüfung.

  • Anlage 6 EGBGB
    ESIS-Merkblatt

    Ein einheitliches Merkblatt mit 15 Abschnitten vor Vertragsschluss. Mehr unter ESIS-Merkblatt.

  • § 356b BGB
    Widerruf mit Enddatum

    Das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch bei fehlerhafter Belehrung.

  • § 495 BGB
    Bedenkzeit

    Wo kein Widerrufsrecht besteht, gibt es vor Vertragsschluss mindestens sieben Tage Bedenkzeit, die Bank bleibt an ihr Angebot gebunden.

  • § 34i GewO
    Regeln für Vermittler

    Immobiliardarlehensvermittler brauchen eine Erlaubnis mit Sachkundeprüfung und Berufshaftpflicht. Mehr unter Kreditvermittler.

  • §§ 497, 498 BGB
    Eigene Verzugsregeln

    Verzugszins 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz statt fünf, Kündigung wegen Verzugs schon ab 2,5 % des Nennbetrags.

Rechenbeispiel

Ab wann die Bank kündigen darf.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen hat das Umsetzungsgesetz eine eigene Schwelle eingeführt. Die Bank darf das ganze Darlehen wegen Verzugs erst kündigen, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten und 2,5 % des Nennbetrags offen sind und eine zweiwöchige Frist erfolglos bleibt (§ 498 BGB).

  • Halb so hoch wie bei KonsumkreditenBei Allgemein-Verbraucherdarlehen mit mehr als drei Jahren Laufzeit liegt die Schwelle bei 5 %, hier wären das 15.000 €.
  • Gespräch vor der KündigungDie Bank soll Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten (§ 498 BGB).
  • Niedrigerer VerzugszinsFür Immobiliar-Verbraucherdarlehen beträgt er 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 BGB), sonst fünf Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB).
Sicher finanzieren
Schwelle bei 300.000 € Nennbetrag 7.500 € rund 5,5 Monatsraten zu 1.355 €
Nennbetrag
300.000 €
Schwelle 2,5 %
7.500 €
Monatsrate im Beispiel
1.355 €
Raten bis zur Schwelle
5,5

Rate bei 3,42 % Sollzins (Beispielkondition 10 Jahre, Stand 17.09.2026) und 2 % Tilgung, gerechnet mit lib/annuity.ts. Ihre eigene Rate rechnet der Annuitätenrechner.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Kurz beantwortet.

0800 707 4000

Die EU-Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Sie verlangt unter anderem eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung, standardisierte Information vor Vertragsschluss und Regeln für Kreditvermittler.

Das Umsetzungsgesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) gilt mit Wirkung zum 21. März 2016. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, bleibt das alte Recht anwendbar (Art. 229 § 38 EGBGB).

Es gibt das Immobiliar-Verbraucherdarlehen als eigene Kategorie, eine strengere Kreditwürdigkeitsprüfung mit Folgen bei Fehlern, das ESIS-Merkblatt, ein befristetes Widerrufsrecht, eine Bedenkzeit, eigene Verzugsregeln und die Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO.

Die Bank muss auf die Rückzahlungsfähigkeit aus dem Einkommen schauen. Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich auf den Wert der Immobilie stützen (§ 505b BGB). Ruhestand und Zinsanstieg muss sie berücksichtigen (§ 4 ImmoKWPLV). Für Ältere zeigt die Umkehrhypothek Alternativen, für Eigentümer die Seite Haus beleihen.

Die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ändert unter anderem §§ 491, 491a, 492, 495, 505a und 505b BGB. Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen brauchen künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben Widerrufsfrist, Bedenkzeit und das Erlöschen des Widerrufsrechts inhaltlich gleich.

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