Kreditwürdigkeitsprüfung Was die Bank prüft.
Vor jedem Immobilienkredit muss die Bank prüfen, ob Sie ihn wahrscheinlich vertragsgemäß zurückzahlen. Grundlage sind Einkommen, Ausgaben und Ihre übrige finanzielle Lage, nicht hauptsächlich der Wert der Immobilie. Die Pflicht stammt aus der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Worauf stützt sich die Prüfung?
Auf notwendige, ausreichende und angemessene Informationen zu Einkommen, Ausgaben und Ihrer übrigen finanziellen Lage (§ 505b Abs. 2 BGB). Die Bank holt sie bei Ihnen und aus internen oder externen Quellen, etwa einer Auskunftei, und prüft sie anhand von Unterlagen.
Was die Bank sich ansieht.
Die Faktoren aus § 4 ImmoKWPLV, zum Abhaken für Ihre Vorbereitung.
Unsichere Ereignisse wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung muss die Bank nur bei konkreten Anhaltspunkten einrechnen (§ 4 Abs. 3 ImmoKWPLV).
Was zählt und was nicht.
Das Gesetz schützt Sie vor Krediten, die nur über die Immobilie abgesichert, aber nicht tragbar sind. Wer falsch prüft, trägt die Folgen.
- Nicht allein Wert der Immobilie
Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass die Immobilie mehr wert ist als der Kredit oder im Wert steigt (§ 505b Abs. 2 BGB).
- Ausnahme Bau und Renovierung
Hier darf die Bank den erwarteten Wertzuwachs berücksichtigen (§ 5 ImmoKWPLV).
- Keine neue Anschluss bei derselben Bank
Ohne deutliche Erhöhung des Darlehens ist keine neue Prüfung nötig (§ 505a Abs. 3 BGB). Bei einer neuen Bank zählt Ihr bisheriges Zahlungsverhalten (§ 6 ImmoKWPLV).
- Folge Verstoß der Bank
Der Zins sinkt auf den Marktzins für Pfandbriefe gleicher Laufzeit, Sie können fristlos ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen (§ 505d BGB). Das gilt nicht, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben.
VerwandteBegriffe.
- Darlehen und ZinsenSchufaAuskunftei, deren Score Banken bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nutzen können; seit März 2026 mit zwölf veröffentlichten Kriterien und kostenloser Datenkopie.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenBeleihungswertVorsichtig ermittelter, dauerhaft erzielbarer Wert einer Immobilie, den die Bank der Finanzierung zugrunde legt; das Verhältnis von Darlehen zu diesem Wert ist der Beleihungsauslauf.Begriff öffnen
- Kauf und KostenVerkehrswertPreis, den eine Immobilie am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen würde (§ 194 BauGB); ermittelt mit Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren.Begriff öffnen
- Kauf und KostenHausgeldMonatliche Vorschüsse der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft für laufende Kosten und Rücklage, festgelegt im Wirtschaftsplan (§ 28 WEG).Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenSollzinsJährlicher Prozentsatz, mit dem die Bank das in Anspruch genommene Darlehen verzinst; aus Sollzins und Tilgung ergibt sich die Monatsrate.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenZinsbindungZeitraum, für den der Sollzins eines Darlehens fest vereinbart ist; zehn Jahre nach Vollauszahlung können Sie nach § 489 BGB in jedem Fall kündigen.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Ja. Nach § 505a BGB und § 18a KWG muss die Bank sie vor jedem Verbraucherdarlehen durchführen. Bei Immobilienkrediten darf sie nur abschließen, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist.
Nein. Eine Auskunftei wie die Schufa ist eine mögliche Quelle. Die Bank muss Ihre Angaben aber in angemessener Weise selbst prüfen, soweit nötig anhand von Unterlagen (§ 505b Abs. 3 BGB).
Nein. Die Konditionsanfrage ist schufa-neutral. Eine Schufa-Abfrage findet erst statt, wenn Sie einen konkreten Finanzierungsantrag bei einer Bank stellen, und nur mit Ihrer Zustimmung. Vorher rechnen Sie mit dem Budgetrechner, welcher Kaufpreis zu Ihrem Einkommen passt.
Dann darf die Bank den Immobilienkredit nicht abschließen (§ 505a Abs. 1 BGB). Jede Bank legt ihre Verfahren selbst fest und dokumentiert sie (§ 505b Abs. 4 BGB). Ein Antrag bei einer anderen Bank ist deshalb nicht ausgeschlossen.
Gut vorbereitet. Zur passenden Bank.
Konditionen vieler Banken, kostenlos und unverbindlich. Ohne Auswirkung auf Ihre Schufa.
