im Bebauungsplan
Zulässig ist, was den Festsetzungen nicht widerspricht, wenn die Erschließung gesichert ist.
- Klare Regeln vorab
- Genehmigungsfreistellung möglich (§ 62 MBO)
- Abweichungen nur mit Befreiung
Der Bebauungsplan ist eine Satzung der Gemeinde, die verbindlich festlegt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf: Nutzung, Größe, Höhe und Lage der Gebäude. Bei 600 m² und einer Grundflächenzahl von 0,4 dürfen Gebäude 240 m² des Grundstücks überdecken. Einsehen kann ihn jeder kostenlos bei der Gemeinde.
Der Plan besteht aus einer Zeichnung mit Planzeichen und textlichen Festsetzungen. Typisch sind die Art der Nutzung (etwa allgemeines Wohngebiet), das Maß der Nutzung (GRZ, GFZ, Vollgeschosse, Höhe), die Bauweise und die überbaubaren Flächen. Er kann auch die Zahl der Wohnungen begrenzen.
Ein Grundstück mit 600 m² im allgemeinen Wohngebiet, GRZ 0,4 und GFZ 1,2:
Grundstück × GRZ 600 m² × 0,4 240 m² überbaubar bis 50 % mehr, höchstens GRZ 0,8 240 m² × 1,5 360 m² Grundfläche gesamt Grundstück × GFZ 600 m² × 1,2 720 m² in allen Vollgeschossen GRZ und GFZ als Orientierungswerte nach § 17 BauNVO angenommen. Maßgeblich ist, was Ihr Bebauungsplan festsetzt.
Nicht jedes Grundstück liegt in einem Bebauungsplan. Dann entscheidet die Lage, ob und wie gebaut werden darf.
im Bebauungsplan
Zulässig ist, was den Festsetzungen nicht widerspricht, wenn die Erschließung gesichert ist.
im bebauten Ortsteil
Das Vorhaben muss sich nach Art, Maß, Bauweise und überbauter Fläche in die nähere Umgebung einfügen.
im Außenbereich
Nur bestimmte privilegierte Vorhaben sind zulässig, etwa für Land- und Forstwirtschaft.
Quellen: §§ 30, 34, 35 BauGB. Ein einfacher Bebauungsplan ohne alle Mindestfestsetzungen wird durch §§ 34, 35 ergänzt (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Den Plan gibt es bei der Gemeinde. Prüfen Sie ihn, bevor Sie die Baufinanzierung festzurren.
Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB. Die Begründung zum Plan erklärt, warum etwas festgesetzt ist.
Wenn Ihr Vorhaben nicht genau zum Plan passt oder der Plan gerade geändert wird.
Ausnahmen sind zulässig, wenn der Bebauungsplan sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorsieht (§ 31 Abs. 1 BauGB).
Eine Befreiung ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder eine nicht beabsichtigte Härte vermeidet (§ 31 Abs. 2 BauGB). Zusätzlich gibt es Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus mit Zustimmung der Gemeinde (§ 31 Abs. 3 BauGB).
Hat die Gemeinde die Aufstellung beschlossen, kann ein Vorhaben schon zulässig sein, wenn die Beteiligung durchgeführt ist und Sie die künftigen Festsetzungen schriftlich anerkennen (§ 33 BauGB).
Zur Sicherung einer neuen Planung kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen. Bereits genehmigte Vorhaben sind davon nicht betroffen (§ 14 BauGB). Für Ihre Hausfinanzierung heißt das: Termine erst fest planen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Kurz beantwortet, nach Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung.
0800 707 4000Bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Der Plan ist mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, und über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 BauGB). Viele Gemeinden stellen ihn online bereit.
Die GRZ gibt an, welchen Anteil des Grundstücks Gebäude überdecken dürfen, die GFZ, wie viel Geschossfläche insgesamt zulässig ist. Bei 600 m², GRZ 0,4 und GFZ 1,2 sind das 240 m² Grundfläche und 720 m² Geschossfläche.
Im bebauten Ortsteil muss sich das Haus in die Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig (§ 35 BauGB). Eine Bauvoranfrage klärt die Frage verbindlich.
Ja, die Gemeinde kann ihn ändern, ergänzen oder aufheben. Während einer Neuplanung kann eine Veränderungssperre gelten. Genehmigte Vorhaben bleiben davon unberührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
Er bestimmt, wie viel Haus auf das Grundstück passt, und damit Baukosten, Wert und Darlehensbedarf. Den Rahmen für Ihr Budget zeigt der Budgetrechner, die Finanzierung von Grundstück und Bau die Baufinanzierung.
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