Erschließungsbeitrag
§§ 127 bis 135 BauGB- 01 Anbaustraßen, Wege, Plätze Öffentliche, zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen, samt Entwässerung und Beleuchtung der Straße.§ 127 Abs. 2 Nr. 1
- 02 Fußwege und Wohnwege Öffentliche Wege im Baugebiet, die Autos nicht befahren können.Nr. 2
- 03 Sammelstraßen Nicht zum Anbau bestimmt, aber nötig, um das Baugebiet zu erschließen.Nr. 3
- 04 Parkflächen, Grünanlagen Soweit Teil der Verkehrsanlagen oder für das Baugebiet nötig, ohne Kinderspielplätze.Nr. 4
- 05 Lärmschutz Anlagen zum Schutz des Baugebiets vor schädlichen Umwelteinwirkungen.Nr. 5
Umfasst Grunderwerb, Freilegung und erstmalige Herstellung (§ 128 Abs. 1). Brücken, Tunnel und Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landstraßen gehören nicht dazu (§ 128 Abs. 3).
