Lexikon Grundbuch und Recht

Bau­genehmigung Erst die Erlaubnis, dann der Bau.

Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsicht, ein Gebäude zu errichten, umzubauen oder anders zu nutzen. Sie wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, und erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren beginnen. Für die Finanzierung ist sie oft Voraussetzung, bevor Geld fließt.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 04.11.2026
Auf einen Blick

Wann brauchen Sie eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen. Ausnahmen sind verfahrensfreie Kleinvorhaben und die Genehmigungsfreistellung im Bebauungsplan. Die Regeln stehen in der Bauordnung Ihres Landes, die sich an der Musterbauordnung orientiert. Auch ohne Genehmigung müssen Sie alle Bauvorschriften einhalten.

3 Jahre Geltungsdauer Erlischt, wenn Sie nicht beginnen oder länger als drei Jahre unterbrechen. Auf Antrag um je drei Jahre verlängerbar. § 73 MBO
1 Monat Freistellung Im qualifizierten Bebauungsplan dürfen Sie einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen. § 62 Abs. 3 MBO
1 Woche Baubeginnsanzeige Den Ausführungsbeginn zeigen Sie der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher in Textform an. § 72 Abs. 8 MBO
Fiktion im vereinfachten Verfahren Entscheidet die Behörde nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn das Landesrecht das vorsieht. § 72 Abs. 1a MBO, § 42a VwVfG
Verfahren

Drei Wege zur Erlaubnis.

Welches Verfahren gilt, hängt vom Vorhaben und vom Bebauungsplan ab. Je weniger die Behörde prüft, desto mehr Verantwortung liegt bei Ihnen und Ihren Planern.

Genehmigungsfreistellung

Bauen nach Anzeige

Für Vorhaben im qualifizierten Bebauungsplan, die seinen Festsetzungen entsprechen und erschlossen sind.

  • Baubeginn nach einem Monat möglich
  • Kein Genehmigungsbescheid nötig
  • Gemeinde kann ein Verfahren verlangen
  • Keine behördliche Prüfung schützt Sie vor Fehlern
Vereinfachtes Verfahren Prüfung begrenzt

Prüfung des Planungsrechts

Die Behörde prüft das Planungsrecht nach §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen und ersetzte Entscheidungen.

  • Schnellere Prüfung
  • Genehmigungsfiktion nach Fristablauf möglich
  • Bauordnungsrecht prüft die Behörde nicht vollständig
Baugenehmigungsverfahren

volle Prüfung

Für Vorhaben, die nicht ins vereinfachte Verfahren fallen, etwa Sonderbauten. Geprüft werden zusätzlich die Anforderungen der Bauordnung.

  • Umfassende Prüfung durch die Behörde
  • Längere Dauer
  • Mehr Bauvorlagen

Nach §§ 62 bis 64 MBO (Fassung 26./27.09.2024). Verfahrensfreie Vorhaben regelt § 61 MBO. Ihre Landesbauordnung kann abweichen. Stand 04.11.2026.

Ablauf

Vom Bauantrag bis zum Einzug.

Die Schritte nach der Musterbauordnung. Wer früh klären will, ob gebaut werden darf, stellt vorher eine Bauvoranfrage.

  1. vorab Bauvoranfrage Optional: Vorbescheid zu Einzelfragen, gilt drei Jahre.
  2. Antrag Bauantrag Bauvorlagen über die Gemeinde oder digital bei der Bauaufsicht einreichen.
  3. Prüfung Genehmigung Schriftlicher Bescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen.
  4. 1 Woche vorher Baubeginnsanzeige Beginn in Textform anzeigen, Bauvorlagen auf der Baustelle bereithalten.
  5. 2 Wochen vorher Nutzungsanzeige Aufnahme der Nutzung anzeigen, erst dann einziehen.

Nach §§ 68, 72, 75 und 82 MBO. Fristen und Zuständigkeiten richten sich nach Ihrer Landesbauordnung.

Wartezeit kostet

Was eine späte Genehmigung kosten kann.

Ist das Baudarlehen zugesagt, aber noch nicht abgerufen, berechnen Banken nach der bereitstellungsfreien Zeit Bereitstellungszinsen. Üblich sind etwa 0,25 Prozent je Monat. Bei 400.000 €:

  • Freie Zeit verhandelnFür Neubauten sind bereitstellungsfreie Zeiten von 6 bis 12 Monaten üblich. Stimmen Sie sie mit dem Bauzeitenplan ab.
  • Genehmigung vor dem DarlehenWer die Genehmigung schon hat, schließt den Kreditvertrag erst, wenn der Baubeginn feststeht, und spart Bereitstellungszinsen.
  • VorfinanzierungMuss das Grundstück schon bezahlt werden, kann eine Zwischenfinanzierung die Zeit bis zur Genehmigung überbrücken.
Finanzierung rechnen
Bereitstellungszinsen je Monat 1.000 € auf 400.000 € nicht abgerufenes Darlehen
1 Monat Verzögerung
1.000 €
3 Monate Verzögerung
3.000 €
6 Monate Verzögerung
6.000 €

0,25 % je Monat als üblicher Satz laut Interhyp und Schwäbisch Hall (siehe Lexikon Bereitstellungszinsen). Ihr Vertrag kann abweichen.

Wer danach fragt

Bank, Bauträger und Förderbank.

Die Genehmigung ist nicht nur eine Sache der Behörde. Für Ihre Baufinanzierung ist sie an drei Stellen Voraussetzung.

Stand 04.11.2026
  • Bauträger
    Erst Genehmigung, dann Zahlung

    Ein Bauträger darf Geld erst annehmen, wenn die Baugenehmigung erteilt ist oder mit dem Bau begonnen werden darf.

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV
  • KfW
    Neubauförderung

    Für die Stufe Effizienzhaus 55 im Programm 297/298 muss bei Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegen.

    KfW-Merkblatt 297
  • Bank
    Unterlage für die Auszahlung

    Für den Neubau gehören Baugenehmigung oder Bauantrag, Bauzeichnungen und Baubeschreibung zu den Unterlagen. Die vollständige Liste zeigt unsere Liste der Unterlagen zur Baufinanzierung.

  • Kauf
    Bestand prüfen

    Wer ein Haus kauft, sollte prüfen, ob es rechtmäßig errichtet wurde: mit Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung.

    Bundesnotarkammer
Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Baugenehmigung.

Kurz beantwortet, nach Musterbauordnung.

0800 707 4000

Drei Jahre ab Erteilung. Sie erlischt, wenn Sie nicht innerhalb dieser Zeit beginnen oder den Bau länger als drei Jahre unterbrechen. Auf Antrag in Textform wird sie um jeweils drei Jahre verlängert (§ 73 MBO).

Das hängt vom Land und vom Verfahren ab. Im vereinfachten Verfahren beginnt die Entscheidungsfrist nach der Musterbauordnung drei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Ohne abweichende Regel beträgt die Frist bis zur Genehmigungsfiktion drei Monate (§ 42a VwVfG).

Kleine Vorhaben sind oft verfahrensfrei. Welche genau, regelt Ihre Landesbauordnung. Auch verfahrensfreie Bauten müssen die Bauvorschriften einhalten (§ 59 Abs. 2 MBO).

Die Auszahlungsvoraussetzungen regelt Ihr Darlehensvertrag. Beim Kauf vom Bauträger darf ohnehin kein Geld fließen, bevor die Genehmigung vorliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV). Wie Grundstück und Bau zusammen finanziert werden, erklärt die Seite Hausfinanzierung.

Die Bauvoranfrage klärt einzelne Fragen vorab, etwa ob überhaupt gebaut werden darf. Der Vorbescheid bindet die Behörde drei Jahre. Die Baugenehmigung erlaubt den Bau selbst.

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