Eigentümerversammlung Hier entscheidet die Gemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung beschließen die Wohnungseigentümer über Hausgeld, Erhaltung und Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Der Verwalter lädt mindestens einmal im Jahr mit drei Wochen Frist ein, entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine beschlossene Sonderumlage von 80.000 € kostet Sie bei 85/1.000 Anteil 6.800 €.
Wie läuft eine Eigentümerversammlung?
Der Verwalter beruft ein und führt den Vorsitz. Gültig sind nur Beschlüsse zu Punkten, die in der Einladung genannt sind. Jeder Eigentümer hat eine Stimme, Vollmachten brauchen Textform. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und eine Beschluss-Sammlung geführt.
Von der Einladung bis zur Anfechtung.
Die gesetzlichen Fristen des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Teilungserklärung kann Einzelheiten anders regeln.
- 3 Wochen vorher Einladung In Textform mit Tagesordnung, außer bei besonderer Dringlichkeit.
- Versammlung Beschlüsse Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Vorsitz in der Regel beim Verwalter.
- unverzüglich Niederschrift Unterschrieben von Vorsitz, einem Eigentümer und gegebenenfalls dem Beirat.
- 1 Monat Anfechtungsklage Wer einen Beschluss für fehlerhaft hält, muss binnen eines Monats klagen.
- 2 Monate Begründung Die Klage ist binnen zweier Monate nach Beschlussfassung zu begründen.
Quellen: §§ 24, 25, 45 WEG. Ein Beschluss gilt, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG).
Was eine Sonderumlage Sie kostet.
Beschließt die Versammlung eine Dachsanierung über 80.000 €, die nicht aus der Rücklage gezahlt wird, tragen Sie nach Ihrem Miteigentumsanteil mit:
- Verteilung nach AnteilKosten der Gemeinschaft trägt jeder nach seinem Miteigentumsanteil laut Grundbuch (§ 16 Abs. 2 WEG). 85/1.000 von 80.000 € sind 6.800 €.
- Finanzieren statt sofort zahlenHat Ihre Grundschuld noch Spielraum, kann die Bank aufstocken. Mit der Beispielkondition (3,42 %, Stand 17.09.2026) und 10 Jahren Laufzeit kostet das 66,99 € im Monat.
- Rücklage prüfenEine angemessene Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 WEG). Ist sie dünn, sind Sonderumlagen wahrscheinlicher.
- Sonderumlage gesamt
- 80.000 €
- Miteigentumsanteil 85/1.000
- 6.800 €
- Rate bei 10 Jahren
- 66,99 €
- Zinsen gesamt
- 1.239 €
Umlage, Anteil und Laufzeit sind Annahmen. Zins wie bei der Aufstockung im Modernisierungsrechner: Beispielkondition 10 Jahre, Stand 17.09.2026.
Diese Unterlagen sollten Sie lesen.
Was die Versammlung schon beschlossen hat, gilt auch für Sie. Lassen Sie sich die Unterlagen vor dem Notartermin geben.
Für einen Wohnungskredit gehören Teilungserklärung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen sowie Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung zu den üblichen Unterlagen.
- 01 Protokolle
Die Niederschriften der letzten Versammlungen zeigen, welche Maßnahmen beschlossen oder diskutiert wurden.
- 02 Beschluss-Sammlung
Der Verwalter führt sie fortlaufend, mit allen Beschlüssen seit Juli 2007 (§ 24 Abs. 7 WEG).
- 03 Wirtschaftsplan und Abrechnung
Daraus ergeben sich das Hausgeld und mögliche Nachzahlungen (§ 28 WEG).
- 04 Vermögensbericht
Er nennt den Stand der Rücklage und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 4 WEG).
Was die Versammlung entscheiden darf.
Die häufigsten Gegenstände und wo das Gesetz Grenzen setzt.
Ordnungsmäßige Verwaltung
Hausordnung, Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, Versicherung, Erhaltungsrücklage und Vorschüsse beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit (§ 19 WEG).
Bauliche Veränderungen
Maßnahmen über die Erhaltung hinaus können beschlossen werden. Jeder Eigentümer kann angemessene Maßnahmen für Barrierefreiheit, Laden von E-Autos, Einbruchschutz, Glasfaser und Steckersolargeräte verlangen (§ 20 WEG). Wie Sie Ihren Anteil finanzieren, zeigt der Modernisierungskredit.
Andere Verteilung
Für einzelne Kosten kann die Versammlung eine andere Verteilung als nach Miteigentumsanteilen beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG).
Bestellung und Abberufung
Der Verwalter wird höchstens für fünf Jahre bestellt, beim ersten Mal nach Begründung des Wohnungseigentums für drei. Abberufen werden kann er jederzeit (§ 26 WEG).
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtWohnungseigentümergemeinschaftRechtsfähige Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer eines Grundstücks, die das Gemeinschaftseigentum verwaltet; Kosten und Haftung richten sich nach dem Miteigentumsanteil.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGemeinschaftseigentumAlles in einer Wohnanlage, was nicht Sondereigentum ist: Grundstück, Dach, tragende Wände, Treppenhaus und gemeinsame Anlagen; es gehört allen nach Miteigentumsanteilen.Begriff öffnen
- Kauf und KostenHausgeldMonatliche Vorschüsse der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft für laufende Kosten und Rücklage, festgelegt im Wirtschaftsplan (§ 28 WEG).Begriff öffnen
- Kauf und KostenInstandhaltungsrücklageGeldreserve der Eigentümergemeinschaft für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, seit 2020 im Gesetz Erhaltungsrücklage genannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtTeilungserklärungErklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, mit der ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird (§ 8 WEG).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtSondereigentumAlleiniges Eigentum an einer Wohnung oder an Räumen eines Gebäudes; zusammen mit dem Miteigentumsanteil bildet es das Wohnungseigentum (§ 1 WEG).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtSondernutzungsrechtRecht eines Wohnungseigentümers, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, etwa Garten oder Stellplatz; erwähnt in § 5 Abs. 4 WEG.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Fragen zu Eigentümerversammlung.
Kurz beantwortet, nach Wohnungseigentumsgesetz.
0800 707 4000Mindestens einmal im Jahr, einberufen vom Verwalter. Zusätzlich muss er einladen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform verlangt (§ 24 WEG).
Mindestens drei Wochen, in Textform, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Beschlüsse sind nur gültig, wenn der Gegenstand in der Einladung bezeichnet ist.
Eine Mindestzahl gibt das Gesetz nicht vor. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
Ja, mit einer Vollmacht in Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Online-Teilnahme ist möglich, wenn die Gemeinschaft sie beschlossen hat.
Wann Forderungen fällig werden, kann die Gemeinschaft beschließen (§ 28 Abs. 3 WEG). Reicht Ihr Erspartes nicht, lässt sich der Anteil finanzieren. Ihre Rate zeigt der Modernisierungsrechner.
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