Lexikon Grundbuch und Recht

Gemeinschafts­eigentum Was allen Eigentümern gehört.

Gemeinschaftseigentum ist alles in einer Wohnanlage, was nicht zu einer einzelnen Wohnung gehört: das Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und gemeinsame Anlagen. Es gehört allen Eigentümern gemeinsam nach ihren Miteigentumsanteilen. Mit 85/1.000 Anteil an 1.200 m² Grundstück entfallen rechnerisch 102 m² auf Sie.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 04.11.2026
Auf einen Blick

Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?

Zwingend alles, was für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig ist, und Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch, selbst wenn sie in Ihrer Wohnung liegen. Dazu kommt das Grundstück. Was im Einzelnen Sondereigentum ist, legen Teilungserklärung und Aufteilungsplan fest.

§ 5 zwingend gemeinschaftlich Tragende Teile und Anlagen für den gemeinsamen Gebrauch können nicht Sondereigentum sein. § 5 Abs. 2 WEG
MEA Ihr Anteil Der Miteigentumsanteil steht im Grundbuch und bestimmt Kosten, Erträge und Haftung. § 16 WEG
Gemeinschaft verwaltet Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 18 Abs. 1 WEG
§ 18 Notfall Droht unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer die notwendigen Maßnahmen allein treffen. § 18 Abs. 3 WEG
Abgrenzung

Gemeinschaft, Sondereigentum oder Sondernutzung.

Beim Wohnungskauf erwerben Sie zwei Dinge auf einmal: Ihre Wohnung und einen Anteil am Ganzen. Dazu kommen oft Nutzungsrechte.

Gemeinschaftseigentum Pflichtteil jeder Wohnung

gehört allen

Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Außenanlagen. Entscheidungen trifft die Eigentümerversammlung.

  • Kosten auf alle verteilt
  • Erhaltungsrücklage für große Arbeiten
  • Sie entscheiden nicht allein
  • Sonderumlagen möglich
Sondereigentum

gehört Ihnen allein

Die Räume Ihrer Wohnung und Bestandteile, die man ändern kann, ohne andere zu beeinträchtigen. Mehr unter Sondereigentum.

  • Freie Gestaltung innen
  • Instandhaltung auf eigene Kosten
Sondernutzungsrecht

Gemeinschaftseigentum, nur für Sie

Etwa Garten, Terrasse oder Stellplatz. Eigentum bleibt gemeinschaftlich, nutzen dürfen nur Sie. Mehr unter Sondernutzungsrecht.

  • Exklusive Nutzung
  • Kein eigenes Eigentum, Regeln der Teilungserklärung gelten

Quellen: §§ 1, 5 WEG; Bundesnotarkammer, Glossar Wohnungskauf und Bauträgerverträge. Maßgeblich ist Ihre Teilungserklärung.

Zuordnung

Was gehört wem in der Wohnanlage.

Die gesetzliche Grundregel. Die Teilungserklärung kann Einzelheiten anders regeln, aber nicht gegen § 5 Abs. 2 WEG.

BauteilZuordnungGrundlage
GrundstückGemeinschaftseigentum§ 1 Abs. 5 WEG
Dach, Fassade, tragende WändeGemeinschaftseigentum, zwingend§ 5 Abs. 2 WEG
Treppenhaus, Durchgänge, AußenanlagenGemeinschaftseigentumBNotK Glossar
Gemeinsame HeizungsanlageGemeinschaftseigentum, zwingend§ 5 Abs. 2 WEG
Räume der Wohnung, nichttragende InnenwändeSondereigentum§ 5 Abs. 1 WEG
Garten, Terrasse, StellplatzGemeinschaftseigentum, oft mit SondernutzungsrechtBNotK Glossar

Vereinfachte Übersicht. Welche Bestandteile Sondereigentum sind, ergibt sich aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan.

Rechenbeispiel

Ihr Anteil am Grundstück.

Wohnanlage auf 1.200 m² in Köln, Ihre Wohnung hat 85/1.000 Miteigentumsanteil.

Wohnungsbudget rechnen
  1. 01 Miteigentumsanteil laut Grundbuch 85/1.000 Annahme
  2. 02 Anteil Fläche Grundstück × Anteil 1.200 m² × 85/1.000 102 m² rechnerisch
  3. 03 Anteil Bodenwert Fläche × Bodenrichtwert 102 m² × 840 €/m² 85.680 € im Kaufpreis enthalten
  • Kosten nach demselben SchlüsselDieselben 8,5 Prozent tragen Sie von den Kosten der Gemeinschaft, wenn nichts anderes beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG).
  • Für die BankBei der Bewertung einer Eigentumswohnung zählt der Anteil an Grundstück und Gebäude mit. Wie Banken Wohnungen finanzieren, steht beim Wohnungskredit.

Bodenrichtwert Köln für Ein- und Zweifamilienhäuser in mittlerer Lage (Grundstücksmarktbericht NRW 2026) als Näherung. Für Geschosswohnungsbau gelten eigene Richtwerte.

In der Praxis

Reparieren, umbauen, finanzieren.

Was das Gemeinschaftseigentum im Alltag für Sie bedeutet.

Die Gemeinschaft entscheidet

Die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums beschließt die Eigentümerversammlung (§ 19 Abs. 2 WEG). Bezahlt wird aus Rücklage, Hausgeld oder Sonderumlage.

Bauliche Veränderungen

Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum, etwa ein neues Fenster in der Fassade, brauchen einen Beschluss oder die Gestattung der Gemeinschaft (§ 20 WEG). Ladepunkt, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser und Steckersolargerät können Sie verlangen.

Ihr Anteil an großen Arbeiten

Steht eine Sanierung an, tragen Sie Ihren Anteil. Den können Sie über einen Modernisierungskredit finanzieren, die Rate zeigt der Modernisierungsrechner.

Zustand des Ganzen prüfen

Lesen Sie Teilungserklärung, Protokolle der letzten Versammlungen und den Stand der Rücklage. Ein marodes Dach kaufen Sie anteilig mit.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Gemeinschaftseigentum.

Kurz beantwortet, nach Wohnungseigentumsgesetz.

0800 707 4000

Das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Es gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam nach ihren Miteigentumsanteilen.

Sondereigentum kann nur sein, was sich ändern lässt, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes oder die Rechte anderer zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 WEG). Für Bestand und Sicherheit nötige Teile sind stets Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Was bei Ihnen gilt, steht in der Teilungserklärung.

Die Gemeinschaft, verteilt nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Für einzelne Kosten kann die Versammlung eine andere Verteilung beschließen.

Nur mit Sondernutzungsrecht, etwa für Garten oder Stellplatz. Sonst ist jeder Eigentümer zum Mitgebrauch berechtigt (§ 16 Abs. 1 WEG).

Ja. Zustand von Dach, Fassade und Heizung und die Höhe der Rücklage beeinflussen Wert und laufende Kosten. Beides gehört in die Planung beim Wohnungskredit und in der Immobilienfinanzierung.

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