gehört allen
Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Außenanlagen. Entscheidungen trifft die Eigentümerversammlung.
- Kosten auf alle verteilt
- Erhaltungsrücklage für große Arbeiten
- Sie entscheiden nicht allein
- Sonderumlagen möglich
Gemeinschaftseigentum ist alles in einer Wohnanlage, was nicht zu einer einzelnen Wohnung gehört: das Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und gemeinsame Anlagen. Es gehört allen Eigentümern gemeinsam nach ihren Miteigentumsanteilen. Mit 85/1.000 Anteil an 1.200 m² Grundstück entfallen rechnerisch 102 m² auf Sie.
Zwingend alles, was für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig ist, und Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch, selbst wenn sie in Ihrer Wohnung liegen. Dazu kommt das Grundstück. Was im Einzelnen Sondereigentum ist, legen Teilungserklärung und Aufteilungsplan fest.
Beim Wohnungskauf erwerben Sie zwei Dinge auf einmal: Ihre Wohnung und einen Anteil am Ganzen. Dazu kommen oft Nutzungsrechte.
gehört allen
Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Außenanlagen. Entscheidungen trifft die Eigentümerversammlung.
gehört Ihnen allein
Die Räume Ihrer Wohnung und Bestandteile, die man ändern kann, ohne andere zu beeinträchtigen. Mehr unter Sondereigentum.
Gemeinschaftseigentum, nur für Sie
Etwa Garten, Terrasse oder Stellplatz. Eigentum bleibt gemeinschaftlich, nutzen dürfen nur Sie. Mehr unter Sondernutzungsrecht.
Quellen: §§ 1, 5 WEG; Bundesnotarkammer, Glossar Wohnungskauf und Bauträgerverträge. Maßgeblich ist Ihre Teilungserklärung.
Die gesetzliche Grundregel. Die Teilungserklärung kann Einzelheiten anders regeln, aber nicht gegen § 5 Abs. 2 WEG.
| Bauteil | Zuordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundstück | Gemeinschaftseigentum | § 1 Abs. 5 WEG |
| Dach, Fassade, tragende Wände | Gemeinschaftseigentum, zwingend | § 5 Abs. 2 WEG |
| Treppenhaus, Durchgänge, Außenanlagen | Gemeinschaftseigentum | BNotK Glossar |
| Gemeinsame Heizungsanlage | Gemeinschaftseigentum, zwingend | § 5 Abs. 2 WEG |
| Räume der Wohnung, nichttragende Innenwände | Sondereigentum | § 5 Abs. 1 WEG |
| Garten, Terrasse, Stellplatz | Gemeinschaftseigentum, oft mit Sondernutzungsrecht | BNotK Glossar |
Vereinfachte Übersicht. Welche Bestandteile Sondereigentum sind, ergibt sich aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan.
Wohnanlage auf 1.200 m² in Köln, Ihre Wohnung hat 85/1.000 Miteigentumsanteil.
laut Grundbuch 85/1.000 Annahme Grundstück × Anteil 1.200 m² × 85/1.000 102 m² rechnerisch Fläche × Bodenrichtwert 102 m² × 840 €/m² 85.680 € im Kaufpreis enthalten Bodenrichtwert Köln für Ein- und Zweifamilienhäuser in mittlerer Lage (Grundstücksmarktbericht NRW 2026) als Näherung. Für Geschosswohnungsbau gelten eigene Richtwerte.
Was das Gemeinschaftseigentum im Alltag für Sie bedeutet.
Die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums beschließt die Eigentümerversammlung (§ 19 Abs. 2 WEG). Bezahlt wird aus Rücklage, Hausgeld oder Sonderumlage.
Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum, etwa ein neues Fenster in der Fassade, brauchen einen Beschluss oder die Gestattung der Gemeinschaft (§ 20 WEG). Ladepunkt, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser und Steckersolargerät können Sie verlangen.
Steht eine Sanierung an, tragen Sie Ihren Anteil. Den können Sie über einen Modernisierungskredit finanzieren, die Rate zeigt der Modernisierungsrechner.
Lesen Sie Teilungserklärung, Protokolle der letzten Versammlungen und den Stand der Rücklage. Ein marodes Dach kaufen Sie anteilig mit.
Kurz beantwortet, nach Wohnungseigentumsgesetz.
0800 707 4000Das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Es gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam nach ihren Miteigentumsanteilen.
Sondereigentum kann nur sein, was sich ändern lässt, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes oder die Rechte anderer zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 WEG). Für Bestand und Sicherheit nötige Teile sind stets Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Was bei Ihnen gilt, steht in der Teilungserklärung.
Die Gemeinschaft, verteilt nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Für einzelne Kosten kann die Versammlung eine andere Verteilung beschließen.
Nur mit Sondernutzungsrecht, etwa für Garten oder Stellplatz. Sonst ist jeder Eigentümer zum Mitgebrauch berechtigt (§ 16 Abs. 1 WEG).
Ja. Zustand von Dach, Fassade und Heizung und die Höhe der Rücklage beeinflussen Wert und laufende Kosten. Beides gehört in die Planung beim Wohnungskredit und in der Immobilienfinanzierung.
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