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Sonder­eigentum Was Ihnen allein gehört.

Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an den Räumen Ihrer Wohnung. Alles andere, also Grundstück, tragende Teile und gemeinsame Anlagen, ist Gemeinschafts­eigentum aller Eigentümer. Beim Wohnungskauf erwerben Sie beides zusammen: Sondereigentum plus Miteigentumsanteil, so definiert § 1 Abs. 2 WEG das Wohnungseigentum.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Was gehört zum Sondereigentum?

Zum Sondereigentum gehören Ihre Räume und die Bestandteile, die sich ändern lassen, ohne Gemeinschaftseigentum oder Nachbarn zu beeinträchtigen oder die Fassade zu verändern (§ 5 Abs. 1 WEG). Was für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nötig ist oder allen dient, bleibt Gemeinschaftseigentum.

§ 1 WEG Wohnungs- und Teileigentum Sondereigentum an einer Wohnung heißt Wohnungseigentum, an Laden oder Büro Teileigentum.
§ 5 Abs. 2 zwingend gemeinsam Tragende Teile und Anlagen für alle sind nie Sondereigentum, auch nicht in Ihren Räumen.
§ 6 WEG untrennbar Sondereigentum lässt sich nicht ohne den Miteigentumsanteil verkaufen oder belasten.
seit 2020 Stellplatz und Garten Auch Stellplätze und bemaßte Freiflächen können Sondereigentum sein (§ 3 WEG).
Abgrenzung

Sondereigentum und Gemeinschafts­eigentum.

Die Grenze entscheidet, wer bestimmt und wer zahlt. Über Ihr Sondereigentum verfügen Sie allein, das Gemeinschaftseigentum verwaltet die Gemeinschaft.

Sondereigentum
Was
Ihre Räume
Grundlage
§ 5 Abs. 1 WEG
Entscheidet
Sie
Erhaltung zahlt
Sie
Nutzung
allein
Gemeinschafts­eigentum
Was
Grundstück, Gebäude
Grundlage
§ 1 Abs. 5 WEG
Entscheidet
Gemeinschaft
Erhaltung zahlt
alle nach Anteil
Nutzung
alle gemeinsam
Ihr Wohnungseigentum SE + MEA Sondereigentum und Miteigentumsanteil gehören untrennbar zusammen (§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WEG). Wohnung finanzieren

Nutzen dürfen Sie Ihr Sondereigentum nach Belieben, etwa bewohnen oder vermieten (§ 13 Abs. 1 WEG). Das Gemeinschaftseigentum verwaltet die Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG), die Kosten tragen alle nach Anteilen (§ 16 Abs. 2 WEG).

Bauteil-Check

Wem gehört welches Bauteil?

Die Faustregel aus § 5 WEG, Bauteil für Bauteil. Im Einzelfall entscheiden Teilungserklärung und Aufteilungsplan.

Innenausbau: meist Sondereigentum

Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren und Einbauten lassen sich ändern, ohne andere zu beeinträchtigen. Sie sind deshalb in der Regel Sondereigentum (§ 5 Abs. 1 WEG). Renovieren Sie hier, zahlen Sie selbst.

Rohbau: immer gemeinsam

Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig sind, sind zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie in Ihren Räumen liegen (§ 5 Abs. 2 WEG). Dazu zählen tragende Wände, Decken, Dach und Fundament. Was die äußere Gestaltung prägt, kann ebenfalls kein Sondereigentum sein (§ 5 Abs. 1 WEG).

Die Tür gehört allen

Wohnungseingangstüren sind nach dem Bundesgerichtshof zwingend Gemeinschaftseigentum (BGH, 25.10.2013, V ZR 212/12). Einen Austausch beschließt deshalb die Gemeinschaft.

Anlagen für alle: gemeinsam

Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, etwa eine zentrale Heizungsanlage oder Aufzug und Treppenhaus, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 2 WEG). Ihre Erhaltung zahlt die Gemeinschaft über das Hausgeld.

Außen: Sondereigentum möglich

Stellplätze gelten als Räume und können Sondereigentum sein; auch Flächen außerhalb des Gebäudes, solange die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 3 Abs. 1 und 2 WEG). Voraussetzung sind Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 3 Abs. 3 WEG). Sonst bleibt die Fläche gemeinsam, oft mit einem Sondernutzungsrecht.

Zum Sondernutzungsrecht
Entstehung

So entsteht Sondereigentum.

Sondereigentum entsteht erst mit dem Wohnungsgrundbuch. Vier Schritte führen dorthin.

Wohnungskauf besprechen
  1. Teilung erklären

    Eigentümer, Notar

    Entweder schließen Miteigentümer einen Vertrag (§ 3 Abs. 1 WEG), oder der Alleineigentümer, etwa ein Bauträger, teilt per Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 Abs. 1 WEG).

  2. Plan und Bescheinigung

    Baubehörde

    Beigefügt werden der gesiegelte Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 WEG). Sondereigentum soll nur an abgeschlossenen Räumen eingeräumt werden (§ 3 Abs. 3 WEG).

  3. Wohnungsgrundbuch

    Grundbuchamt

    Für jeden Miteigentumsanteil legt das Amt ein eigenes Blatt an, das Blatt des Grundstücks wird geschlossen (§ 7 Abs. 1 WEG).

  4. Gemeinschaft entsteht

    kraft Gesetz

    Mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 WEG). Ab dann gibt es Wirtschaftsplan und Hausgeld.

Finanzierung

Was die Bank beleiht.

Die Bank beleiht Ihr Wohnungseigentum als Ganzes. Weil Sondereigentum und Miteigentumsanteil nicht getrennt belastet werden können, sichert eine Grundschuld im Wohnungsgrundbuch beides.

Stand 13.10.2026
  • Gesetz
    Untrennbar belastet

    Rechte am Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zugehörige Sondereigentum, getrennt belasten lässt es sich nicht.

    § 6 WEG
  • verlangt
    Aufteilungsplan der Einheit

    Deutsche Bank: Teilungserklärung mit allen Nachträgen und Aufteilungsplan für die zu bewertende Einheit nebst zugehörigem Sondereigentum.

    Quelle: Deutsche Bank, Unterlagen-Checkliste
  • Grundbuch
    Eigenes Blatt je Einheit

    Im Wohnungsgrundbuch steht der Miteigentumsanteil mit dem zugehörigen Sondereigentum. Dort trägt das Amt auch die Grundschuld ein.

    § 7 Abs. 1 WEG
  • Zustimmung
    Bank bei Änderungen gefragt

    Wird ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben oder übertragen, muss der Grundschuldgläubiger zustimmen.

    § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG
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VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Sondereigentum.

Kurz beantwortet.

0800 707 4000

Sondereigentum gehört Ihnen allein, etwa die Räume Ihrer Wohnung (§ 5 Abs. 1 WEG). Gemeinschaftseigentum sind Grundstück und Gebäude, soweit sie nicht Sondereigentum sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Über Ihr Sondereigentum entscheiden Sie, über das Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft.

Sie selbst. Die Kosten der Gemeinschaft, darunter die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, tragen dagegen alle Eigentümer nach Anteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Wo die Grenze im Einzelfall liegt, regelt die Teilungserklärung.

Die Wohnungseingangstür ist nach dem BGH zwingend Gemeinschaftseigentum (25.10.2013, V ZR 212/12). Bei Fenstern kommt es auf die Teilungserklärung an; Teile, die die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen, können kein Sondereigentum sein (§ 5 Abs. 1 WEG).

Ja, aber nur mit Einigung der Beteiligten in der Form der Auflassung, also vor dem Notar, und Eintragung im Grundbuch (§ 4 Abs. 1 und 2 WEG). Umgekehrt können die Eigentümer vereinbaren, dass sondereigentumsfähige Bestandteile zum Gemeinschaftseigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG).

Wenn der Kellerraum im Aufteilungsplan mit der Nummer Ihrer Wohnung gekennzeichnet ist (§ 7 Abs. 4 WEG), ja. Sonst ist er Gemeinschaftseigentum, oft mit einem Sondernutzungsrecht für Sie.

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