Trägerin der Verwaltung
Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 WEG). Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen.
- Eigenes Vermögen mit Rücklage
- Kann klagen und verklagt werden
- Sie haften anteilig für ihre Schulden
