Lexikon Kauf und Kosten

Energie­ausweis Der Steckbrief des Hauses.

Der Energieausweis zeigt, wie viel Energie ein Gebäude für Heizung und Warmwasser braucht, und ordnet es in eine Effizienzklasse von A+ bis H ein. Beim Verkauf muss er Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorliegen und gilt zehn Jahre. Für Förderprogramme wie Jung kauft Alt entscheidet die Klasse darüber, ob Sie Geld bekommen.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 04.11.2026
Auf einen Blick

Was steht im Energieausweis?

Der Ausweis nennt den Endenergiebedarf oder verbrauch in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, den Primärenergiewert, die Energieträger, das Baujahr und die Effizienzklasse. Seite 4 enthält Empfehlungen zur Modernisierung. Umsetzen müssen Sie diese nicht. Rechtsgrundlage ist seit Juli 2026 das GModG, das frühere Gebäudeenergiegesetz.

10 J. Gültigkeit Ab Ausstellung, außer bei größeren Änderungen am Gebäude. § 79 Abs. 3 GModG
A+ bis H Effizienzklasse Ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiewert. § 86, Anlage 10 GModG
36 Mon. Verbrauchsausweis Beruht auf mindestens drei Jahren Abrechnungen, die letzte höchstens 18 Monate alt. § 82 Abs. 4 GModG
1977 Bedarfsausweis Pflicht Bei weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, außer bei Wärmeschutz auf dem Stand von 1977. § 80 Abs. 3 GModG
Zwei Arten

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Beide Ausweise sind zulässig, sie rechnen aber mit verschiedenen Daten. Deshalb lassen sich ihre Kennwerte nur bedingt vergleichen.

Bedarfsausweis aussagekräftiger

berechnet aus dem Gebäude

Ermittelt den Energiebedarf aus Dämmung, Fenstern und Anlagentechnik, unabhängig davon, wie die Bewohner heizen.

  • Vergleichbar zwischen Gebäuden
  • Pflicht bei kleinen Altbauten ohne Wärmeschutz von 1977
  • Aufwendiger in der Erstellung
Verbrauchsausweis

gemessen aus Abrechnungen

Wertet die Heizkostenabrechnungen von mindestens 36 Monaten aus und bereinigt sie um die Witterung.

  • Spiegelt den tatsächlichen Verbrauch
  • Hängt vom Verhalten der Bewohner ab
  • Leerstand muss herausgerechnet werden
Kein Ausweis

Ausnahmen

Für kleine Gebäude gilt der Abschnitt nicht. Für Baudenkmäler entfallen die Pflichten beim Verkauf (§ 79 Abs. 4 GModG).

  • Kein Aufwand für den Verkäufer
  • Keine Information über den Energiebedarf
  • Förderung braucht oft trotzdem einen Ausweis

Quellen: §§ 79, 80, 82 GModG; Verbraucherzentrale, Energieausweis für Wohngebäude. Stand 04.11.2026.

Effizienzklassen

Effizienzklassen A+ bis H mit Grenzwerten.

Die Klasse folgt allein aus dem Endenergiewert. Daneben steht, was das für ein Haus mit 140 m² Nutzfläche im Jahr heißt.

KlasseEndenergie je m² und JahrJahresbedarf bei 140 m²
A+0 bis 30 kWhbis 4.200 kWh
A30 bis 50 kWhbis 7.000 kWh
B50 bis 75 kWhbis 10.500 kWh
C75 bis 100 kWhbis 14.000 kWh
D100 bis 130 kWhbis 18.200 kWh
E130 bis 160 kWhbis 22.400 kWh
F160 bis 200 kWhbis 28.000 kWh
G200 bis 250 kWhbis 35.000 kWh
Hüber 250 kWhüber 35.000 kWh

Grenzwerte nach Anlage 10 GModG. Die Nutzfläche ist eine Annahme, der Jahresbedarf eine reine Umrechnung ohne Energiepreis.

Beim Verkauf

Pflichten von Verkäufer und Makler.

Der Verkäufer oder sein Makler muss den Ausweis rechtzeitig zeigen und nach dem Kauf übergeben. Fehlt er, drohen Bußgelder bis 10.000 Euro.

Stand 04.11.2026
  • Anzeige
    Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

    Art des Ausweises, Kennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse.

    § 87 GModG
  • Besichtigung
    Vorlage spätestens bei der Besichtigung

    Ein Aushang genügt. Ohne Besichtigung unverzüglich, spätestens auf Ihre Aufforderung.

    § 80 Abs. 4 GModG
  • Nach Vertrag
    Übergabe an Sie

    Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags erhalten Sie den Ausweis oder eine Kopie.

    § 80 Abs. 4 GModG
  • Beratung
    Gespräch für Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern

    Wird ein unentgeltliches Beratungsgespräch angeboten, führen Sie es mit einer ausstellungsberechtigten Person.

    § 80 Abs. 4 GModG
  • Bußgeld
    Bis 10.000 Euro

    Für fehlende Vorlage, Übergabe oder Pflichtangaben.

    § 108 GModG
Finanzierung

Was die Klasse für Sie bedeutet.

Der Energieausweis entscheidet über Förderung, mögliche Sanierungskosten und damit über Ihren Finanzierungsbedarf.

Jung kauft Alt ab Klasse F

Das KfW-Programm für den Kauf sanierungsbedürftiger Häuser setzt einen gültigen Ausweis mit Klasse F, G oder H voraus. Die Sanierung muss danach mindestens das Niveau Effizienzhaus 85 EE erreichen. Details im Ratgeber Jung kauft Alt.

Kosten gleich mitfinanzieren

Zeigt der Ausweis Klasse F bis H, planen Sie Dämmung, Fenster oder Heizung von Anfang an ein. Ein Modernisierungskredit oder ein Sanierungsanteil in der Immobilienfinanzierung deckt diese Kosten. Was das monatlich kostet, zeigt der Modernisierungsrechner.

Energetik im Wert

Zu den Merkmalen, die Gutachter bei der Wertermittlung berücksichtigen, gehört die Ausstattung einschließlich der energetischen Eigenschaften (§ 2 Abs. 3 ImmoWertV). Der Ausweis ist dafür eine wichtige Unterlage.

Kein Ausweis nötig

Für Baudenkmäler gelten die Vorlage- und Übergabepflichten beim Verkauf nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). Saniert wird trotzdem gefördert: Die KfW kennt die Stufe Effizienzhaus Denkmal.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Energieausweis.

Kurz beantwortet, nach GModG.

0800 707 4000

Ja, außer bei kleinen Gebäuden und Baudenkmälern. Er muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen und nach dem Kaufvertrag unverzüglich an Sie übergeben werden (§ 80 Abs. 4 GModG).

Zehn Jahre ab Ausstellung. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn wegen größerer Änderungen ein neuer Ausweis nötig wird (§ 79 Abs. 3 GModG).

Je weiter vorn, desto geringer der Energiebedarf: A+ bis B stehen für höchstens 75 kWh je m² und Jahr. Ab Klasse F (über 160 kWh) kommt das Haus für das KfW-Programm Jung kauft Alt in Frage.

Eine schlechte Klasse heißt meist zusätzliche Sanierungskosten. Planen Sie diese in der Immobilienfinanzierung oder über einen Modernisierungskredit ein, bevor Sie den Kaufpreis verhandeln.

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Vorschriften zum Energieausweis stehen weiterhin in den §§ 79 bis 88.

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