Lexikon Kauf und Kosten

Gutachter­ausschuss Die amtliche Stelle für Immobilienwerte.

Der Gutachterausschuss ist ein unabhängiges Gremium für einen bestimmten Bereich, etwa eine Stadt oder einen Kreis. Er bekommt von jedem Notar eine Kopie jedes Grundstückskaufvertrags, wertet diese Preise aus und veröffentlicht Bodenrichtwerte und Marktberichte. In Münster liegt der Bodenrichtwert für Einfamilienhäuser je nach Lage zwischen 510 €/m² und 1.190 €/m².

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 04.11.2026
Auf einen Blick

Woher kennt der Ausschuss die Preise?

Jeder notarielle Vertrag, mit dem ein Grundstück gegen Entgelt verkauft oder ein Erbbaurecht bestellt wird, geht in Abschrift an den Gutachterausschuss. Daraus entsteht die Kaufpreissammlung, die vollständigste Datenbasis des regionalen Immobilienmarkts. Käufer können außerdem verpflichtet werden, Angaben etwa zu Wohnfläche und Baujahr zu machen.

§ 195 Kaufpreissammlung Abschrift jedes Kaufvertrags von der beurkundenden Stelle. § 195 Abs. 1 BauGB
§ 196 Bodenrichtwerte Flächendeckend, mindestens alle zwei Jahre, Auskunft für jedermann. § 196 BauGB
§ 193 Gutachten Über den Verkehrswert, auf Antrag etwa von Eigentümern, Pflichtteilsberechtigten und Gerichten. § 193 Abs. 1 BauGB
Finanzamt sitzt mit am Tisch Bei den Bodenrichtwerten wirkt ein Bediensteter der Finanzbehörde als Gutachter mit. § 192 Abs. 3 BauGB
Aufgaben

Was der Ausschuss für Sie liefert.

Vier Produkte, die Ihnen beim Kauf, beim Verkauf und bei der Immobilienfinanzierung helfen.

Stand 04.11.2026
  • kostenlos
    Bodenrichtwerte

    Durchschnittliche Lagewerte für den Boden je Quadratmeter, online in den Landesportalen. Mehr unter Bodenrichtwert.

    § 196 BauGB
  • Bericht
    Grundstücksmarktbericht

    Kaufpreise, Indexreihen und Kennzahlen der Region, ausgewertet aus der Kaufpreissammlung.

  • Daten
    Liegenschaftszins und Sachwertfaktoren

    Kennzahlen, mit denen Gutachter Ertrags- und Sachwerte an den Markt anpassen.

    § 193 Abs. 5 BauGB
  • Gutachten
    Verkehrswertgutachten

    Auf Antrag, gegen Gebühr nach Landesrecht. Nicht bindend, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

    § 193 Abs. 1, 3 BauGB
Aus dem Marktbericht

Bodenrichtwerte nach Lage in vier Städten.

Gebietstypische Werte für Ein- und Zweifamilienhäuser zum 1. Januar 2026, wie sie der Grundstücksmarktbericht NRW zusammenfasst. Die Spanne zeigt, wie stark die Lage den Preis bestimmt.

Quelle: Oberer Gutachterausschuss NRW, Grundstücksmarktbericht NRW 2026, S. 76 bis 78.

Gutachten

Ausschuss, Sachverständiger oder Bank.

Wer den Wert Ihrer Immobilie verbindlich wissen will, hat drei Wege. Für die Finanzierung bewertet die Bank ohnehin selbst.

Gutachterausschuss amtlich

amtlich und unabhängig

Gutachten auf Antrag, etwa für Eigentümer, Pflichtteilsberechtigte, Behörden oder Gerichte. Eine Abschrift geht an den Eigentümer.

  • Unabhängig, mit Zugriff auf die Kaufpreissammlung
  • Gebühr und Bearbeitungszeit nach Landesrecht
  • Nicht bindend
Sachverständiger

privat beauftragt

Freie oder öffentlich bestellte Gutachter bewerten nach ImmoWertV, etwa vor Kauf, Verkauf oder Scheidung.

  • Flexibel in Termin und Umfang
  • Honorar frei vereinbart
Bank

für den Kredit

Ermittelt den Beleihungswert durch einen von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter. Mehr unter Wertermittlung.

  • Teil der Kreditprüfung
  • Vorsichtiger Wert, nicht der Marktpreis

Quellen: §§ 193, 194 BauGB; § 16 PfandBG. Gebühren der Gutachterausschüsse regeln die Länder.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Gutachterausschuss.

Kurz beantwortet, nach Baugesetzbuch.

0800 707 4000

Er führt die Kaufpreissammlung, ermittelt Bodenrichtwerte und weitere Marktdaten wie Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren und erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert (§ 193 BauGB).

Zuständig ist der Ausschuss für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, etwa die Stadt oder der Kreis. Bildung und Organisation regeln die Länder (§ 199 Abs. 2 BauGB). Bodenrichtwerte und Marktberichte stellen die Länder meist in eigenen Portalen bereit.

Nein, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 193 Abs. 3 BauGB). Es beruht aber auf der Kaufpreissammlung, also auf den tatsächlich gezahlten Preisen der Region.

Bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht. Bodenrichtwerte dagegen kann jeder erfragen (§ 196 Abs. 3 BauGB).

Ja. Er zeigt, ob ein Kaufpreis zum Markt passt. Liegt er deutlich darüber, kann die Bank weniger finanzieren. Prüfen Sie den Wert, bevor Sie in der Immobilienfinanzierung oder beim Haus beleihen mit einer Summe planen.

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