- Eintrag
- mit Bezug auf die Bewilligung
Reallast Zahlen, solange das Recht besteht.
Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB), etwa eine Geldrente oder der Erbbauzins. Sie steht in Abteilung II und bleibt bei einem Verkauf bestehen. Als Eigentümer haften Sie für die in Ihrer Zeit fälligen Leistungen auch persönlich (§ 1108 BGB).
So rechnet das Grundbuchamt.
Eine volle Gebühr nach Tabelle B, der Wert richtet sich bei Rechten auf Lebenszeit nach dem Alter (§ 52 GNotKG). Beispiel: 500 € im Monat für eine 72-jährige Berechtigte.
- 01 Jahreswert
Monatsbetrag × 12500 € × 12 6.000 € § 52 Abs. 1 - 02 Geschäftswert
Jahreswert × Jahre nach Alterüber 70 Jahre: × 5 30.000 € § 52 Abs. 4 - 03 Eintragung
1,0 Gebühr Tabelle Baus 30.000 € 125 € KV 14121
- Staffel nach AlterBis 30 Jahre 20 Jahreswerte, bis 50 Jahre 15, bis 70 Jahre 10, darüber 5. Ohne Lebenszeit: unbeschränkt 20, unbestimmt 10 (§ 52 GNotKG).
Beispielwerte. Notar zusätzlich. GNotKG, Stand 13.10.2026.
Wo Reallasten vorkommen.
- Zahlt
- der Erbbauberechtigte
- Regeln
- wie bei der Reallast
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtGrunddienstbarkeitRecht des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks an einem anderen Grundstück, etwa Wege- oder Leitungsrecht, eingetragen in Abteilung II (§ 1018 BGB).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtErbbaurechtRecht, auf einem fremden Grundstück ein Haus zu haben, gegen einen jährlichen Erbbauzins, oft für 60 bis 99 Jahre.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtWohnrechtIm Grundbuch gesichertes Recht, ein Haus oder eine Wohnung zu bewohnen, die einem anderen gehört, meist auf Lebenszeit.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Der jeweilige Eigentümer, für die während seines Eigentums fälligen Leistungen auch persönlich (§ 1108 BGB).
Mit Bewilligung des Berechtigten in beglaubigter Form (§§ 19, 29 GBO). Bei einer Reallast auf Lebenszeit genügt nach dem Tod der Todesnachweis, wenn das im Grundbuch vermerkt ist. Sonst braucht es im ersten Jahr nach dem Tod die Bewilligung der Erben (§ 23 GBO). Gebühr 25 Euro (KV 14143).
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