- Beispiel
- Bebauungsbeschränkung
- Grundlage
- § 1018 Alt. 2 BGB
Grunddienstbarkeit Ein Recht für das Nachbargrundstück.
Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, etwa mit einem Wege- oder Leitungsrecht (§ 1018 BGB). Sie steht in Abteilung II des belasteten Grundstücks und bleibt bei einem Verkauf bestehen. Steht das Recht nur einer bestimmten Person zu, heißt es beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB).
Was regelt eine Grunddienstbarkeit?
Sie erlaubt dem Nachbarn, Ihr Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen, verbietet bestimmte Handlungen darauf oder schließt eigene Rechte aus (§ 1018 BGB). Sie entsteht erst mit der Eintragung (§ 873 BGB).
Benutzen, unterlassen, ausschließen.
§ 1018 BGB kennt drei mögliche Inhalte. Jede Grunddienstbarkeit fällt unter mindestens einen davon.
- Beispiele
- Wegerecht, Leitungsrecht
- Grundlage
- § 1018 Alt. 1 BGB
- Wirkung
- Eigentümer verzichtet auf ein Recht
- Grundlage
- § 1018 Alt. 3 BGB
Beispiele nach dem Lexikon des Landesamts für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Wegerecht, Leitungsrecht, Bebauungsbeschränkung, Überbaurecht).
Grund- oder persönliche Dienstbarkeit?
Beide können denselben Inhalt haben. Der Unterschied liegt beim Berechtigten.
| Grunddienstbarkeit | Persönliche Dienstbarkeit | |
|---|---|---|
| Berechtigt | jeweiliger Eigentümer eines Grundstücks | eine bestimmte Person oder Gesellschaft |
| Vorteil | muss dem Grundstück dienen (§ 1019) | Umfang im Zweifel nach Bedürfnis (§ 1091) |
| Bei Verkauf | wechselt mit dem Eigentum (§ 96) | nicht übertragbar (§ 1092) |
| Ende | Aufhebung und Löschung (§ 875) | Tod des Berechtigten (§§ 1090, 1061) |
| Beispiele | Wegerecht für das Nachbarhaus | Wohnungsrecht (§ 1093), Leitungsrecht eines Versorgers |
Ausnahme: Dienstbarkeiten von Unternehmen für Energie-, Leitungs-, Telekommunikations- und Bahnanlagen sind übertragbar (§ 1092 Abs. 3 BGB).
Was Berechtigte dürfen und müssen.
Das BGB regelt das Verhältnis der Nachbarn selbst, die Bewilligung kann es näher ausgestalten.
- § 1020 Schonend ausüben
Der Berechtigte muss die Interessen des Eigentümers schonen und eigene Anlagen ordnungsgemäß erhalten.
gesetze-im-internet.de - § 1021 Unterhalt vereinbaren
Die Unterhaltung einer Anlage kann auch dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auferlegt werden. Für diese Pflicht gelten die Regeln der Reallast.
gesetze-im-internet.de - § 1023 Verlegung verlangen
Ist die Ausübungsstelle für den Eigentümer besonders beschwerlich, kann er auf eigene Kosten eine ebenso geeignete Stelle verlangen. Ausschließen lässt sich das nicht.
gesetze-im-internet.de - § 1027 Störungen abwehren
Wird das Recht beeinträchtigt, kann der Berechtigte Beseitigung und Unterlassung verlangen wie ein Eigentümer (§ 1004 BGB).
gesetze-im-internet.de - § 1028 Achtung Verjährung
Steht auf dem belasteten Grundstück eine störende Anlage, verjährt der Beseitigungsanspruch trotz Eintragung, und das Recht erlischt insoweit.
gesetze-im-internet.de
Was Eintragung und Löschung kosten.
Die Eintragung kostet beim Grundbuchamt eine volle Gebühr nach Tabelle B des GNotKG, Grundlage ist der Wert des Rechts.
Grundbuchamt
Gerichtsgebühren, ohne Umsatzsteuer- 01 Eintragung Volle Gebühr aus dem Wert des Rechts. Beispiel: Wert 10.000 €, Gebühr 75 €.1,0 · KV 14121
- 02 Vermerk beim berechtigten Grundstück Auf Antrag, im Bestandsverzeichnis des begünstigten Grundstücks.50 € · KV 14160
- 03 Löschung Löschung eines Rechts in Abteilung II.25 € · KV 14143
Die Kosten schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 GNotKG).
Wert des Rechts
§ 52 GNotKG- 01 Grundsatz Maßgeblich ist der Wert, den das Recht für das herrschende Grundstück hat.Abs. 1
- 02 Unbeschränkte Dauer Angesetzt wird der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert.Abs. 3
- 03 Kein anderer Wert feststellbar Jahreswert 5 Prozent des Werts des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils.Abs. 5
Eine Beispielrechnung mit Jahreswert steht im Eintrag Reallast.
Dazu kommt der Notar: Die Bewilligung muss dem Grundbuchamt öffentlich beglaubigt vorliegen (§ 29 GBO). GNotKG Anlage 1, Tabelle B, Stand 13.10.2026.
Was Sie vor dem Kauf prüfen.
Eine Grunddienstbarkeit bleibt beim Eigentümerwechsel bestehen. Prüfen Sie vor dem Notartermin, was eingetragen ist.
Inhalt und Reichweite einer Dienstbarkeit klärt der Notar im Einzelfall.
- 01 Abteilung II lesen
Im Grundbuchauszug steht oft nur ein Stichwort. Den Inhalt regelt die Bewilligung, auf die die Eintragung Bezug nimmt (§ 874 BGB); einsehen dürfen Sie sie bei berechtigtem Interesse (§ 12 GBO).
- 02 Ausübungsstelle klären
Beschränkt sich das Recht auf einen Teil des Grundstücks, werden die übrigen Teile bei einer Teilung frei (§ 1026 BGB).
- 03 Rang und Wert
Geht die Dienstbarkeit der Grundschuld im Rang vor, bleibt sie in einer Zwangsversteigerung bestehen (§§ 44, 52 ZVG). Pfandbriefbanken müssen Dienstbarkeiten im Gutachten berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 BelWertV).
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtWegerechtRecht, ein fremdes Grundstück als Weg oder Zufahrt zu nutzen, gesichert als Grunddienstbarkeit im Grundbuch (§ 1018 BGB) oder per Baulast.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtReallastBelastung eines Grundstücks mit wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten, etwa Geldrente oder Erbbauzins, eingetragen in Abteilung II (§ 1105 BGB).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtWohnrechtIm Grundbuch gesichertes Recht, ein Haus oder eine Wohnung zu bewohnen, die einem anderen gehört, meist auf Lebenszeit.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Dienstbarkeit ist der Oberbegriff im BGB (Buch 3, Abschnitt 4). Darunter fallen die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff.), der Nießbrauch (§§ 1030 ff.) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff.). Die Grunddienstbarkeit steht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, die persönliche einer bestimmten Person.
Ja, auf beiden Seiten. Das belastete Grundstück bleibt belastet, und das Recht gilt als Bestandteil des begünstigten Grundstücks (§ 96 BGB), geht also auf dessen neuen Eigentümer über.
Der Berechtigte erklärt, dass er das Recht aufgibt, und es wird gelöscht (§ 875 BGB). Das Grundbuchamt braucht seine Bewilligung in beglaubigter Form (§§ 19, 29 GBO). Die Löschung kostet 25 € (GNotKG KV 14143).
Nein. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Es steht einer bestimmten Person zu und erlischt mit deren Tod.
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