Lexikon Grundbuch und Recht

Auflassung Die Einigung über das Eigentum.

Die Auflassung ist die Einigung von Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll (§ 925 BGB). Beide erklären sie gleichzeitig vor einem Notar, meist zusammen mit dem Kaufvertrag. Eigentümer werden Sie aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wie läuft die Auflassung ab?

Der Notar beurkundet sie meist im Kaufvertrag. Die Umschreibung veranlasst er in der Regel erst, wenn der Kaufpreis bezahlt und die Grunderwerbsteuer beglichen ist. Eine Auflassung unter Bedingung oder Zeitbestimmung wäre unwirksam (§ 925 Abs. 2 BGB).

§ 925 vor dem Notar Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten, Vertretung mit Vollmacht ist möglich.
§ 13 Antrag nur über Notar Bei Auflassungen trägt das Grundbuchamt nur auf Antrag eines Notars ein. § 13 Abs. 1 GBO
§ 22 Steuer vorher Eintragung erst mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. § 22 GrEStG
Kosten

Was die Auflassung kostet.

Im Kaufvertrag mitbeurkundet kostet die Auflassung nichts extra. Getrennt fällt eine eigene Notargebühr an. Beispiel: 400.000 € Kaufpreis, Notargebühren zuzüglich Umsatzsteuer.

ÜblichIm Kaufvertrag 0,00 € zusätzlich, enthalten in der Vertragsgebühr
Vertrag 2,0
1.570,00 €
Grundlage
KV 21100, § 109 GNotKG
GetrenntBeim selben Notar 392,50 € 0,5 Gebühr aus dem Kaufpreis
Mindestens
30,00 €
Grundlage
KV 21101 Nr. 2
GetrenntBei anderem Notar 785,00 € 1,0 Gebühr aus dem Kaufpreis
Mindestens
60,00 €
Grundlage
KV 21102 Nr. 1

GNotKG Anlage 1 und Tabelle B, Geschäftswert Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Die Kosten der Auflassung trägt der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB). Stand 13.10.2026.

Abgrenzung

Kaufvertrag, Auflassung, Vormerkung.

Drei Begriffe, drei Aufgaben. Erst alle zusammen und die Eintragung machen Sie zum Eigentümer.

WirkungGrundlage
Kaufvertragverpflichtet zur Übertragung§ 311b BGB
AuflassungEinigung über den Übergang§ 925 BGB
Auflassungsvormerkungsichert den Anspruch bis zur Eintragung§ 883 BGB
EintragungEigentum geht über§ 873 BGB

Ein formunwirksamer Kaufvertrag wird mit Auflassung und Eintragung wirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Häufige Fragen

Fragen zu Auflassung.

Kurz beantwortet, mit Fundstelle.

0800 707 4000

Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 BGB). Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II, der Ihren Anspruch bis zur Umschreibung sichert (§ 883 BGB).

Ja. Der Notar nimmt sie aber nur entgegen, wenn die Urkunde über den Kaufvertrag vorliegt oder gleichzeitig errichtet wird (§ 925a BGB). Getrennt kostet sie beim selben Notar eine 0,5-Gebühr, bei 400.000 € Kaufpreis 392,50 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs (§ 873 BGB). Bis dahin sind die Beteiligten an die beurkundete Einigung gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB).

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