- Vertrag 2,0
- 1.570,00 €
- Grundlage
- KV 21100, § 109 GNotKG
Auflassung Die Einigung über das Eigentum.
Die Auflassung ist die Einigung von Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll (§ 925 BGB). Beide erklären sie gleichzeitig vor einem Notar, meist zusammen mit dem Kaufvertrag. Eigentümer werden Sie aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).
Wie läuft die Auflassung ab?
Der Notar beurkundet sie meist im Kaufvertrag. Die Umschreibung veranlasst er in der Regel erst, wenn der Kaufpreis bezahlt und die Grunderwerbsteuer beglichen ist. Eine Auflassung unter Bedingung oder Zeitbestimmung wäre unwirksam (§ 925 Abs. 2 BGB).
Was die Auflassung kostet.
Im Kaufvertrag mitbeurkundet kostet die Auflassung nichts extra. Getrennt fällt eine eigene Notargebühr an. Beispiel: 400.000 € Kaufpreis, Notargebühren zuzüglich Umsatzsteuer.
- Mindestens
- 30,00 €
- Grundlage
- KV 21101 Nr. 2
- Mindestens
- 60,00 €
- Grundlage
- KV 21102 Nr. 1
GNotKG Anlage 1 und Tabelle B, Geschäftswert Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Die Kosten der Auflassung trägt der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB). Stand 13.10.2026.
Kaufvertrag, Auflassung, Vormerkung.
Drei Begriffe, drei Aufgaben. Erst alle zusammen und die Eintragung machen Sie zum Eigentümer.
| Wirkung | Grundlage | |
|---|---|---|
| Kaufvertrag | verpflichtet zur Übertragung | § 311b BGB |
| Auflassung | Einigung über den Übergang | § 925 BGB |
| Auflassungsvormerkung | sichert den Anspruch bis zur Eintragung | § 883 BGB |
| Eintragung | Eigentum geht über | § 873 BGB |
Ein formunwirksamer Kaufvertrag wird mit Auflassung und Eintragung wirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtAuflassungsvormerkungEintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum bis zur Umschreibung sichert.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundbuchAmtliches Register beim Amtsgericht, das für jedes Grundstück Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte festhält.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundbuchamtAbteilung des Amtsgerichts, die das Grundbuch für die Grundstücke ihres Bezirks führt, Eintragungen vornimmt und Auszüge erteilt (§ 1 GBO).Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 BGB). Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II, der Ihren Anspruch bis zur Umschreibung sichert (§ 883 BGB).
Ja. Der Notar nimmt sie aber nur entgegen, wenn die Urkunde über den Kaufvertrag vorliegt oder gleichzeitig errichtet wird (§ 925a BGB). Getrennt kostet sie beim selben Notar eine 0,5-Gebühr, bei 400.000 € Kaufpreis 392,50 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Mit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs (§ 873 BGB). Bis dahin sind die Beteiligten an die beurkundete Einigung gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB).
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