Grundbuchamt Wo Eigentum eingetragen wird.
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es führt das Grundbuch für alle Grundstücke in seinem Bezirk, trägt Eigentümer und Rechte auf Antrag ein und erteilt Auszüge (§ 1 GBO). Über Eintragungen entscheidet in der Regel ein Rechtspfleger, über Einsicht und Abschriften die Geschäftsstelle.
Welches Grundbuchamt ist zuständig?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nicht Ihr Wohnort (§ 1 Abs. 1 GBO). Die Länder dürfen die Grundbuchführung bei einzelnen Amtsgerichten bündeln (§ 1 Abs. 3 GBO). Das zuständige Gericht nennt das Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz.
Der Weg Ihres Antrags.
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig und prüft streng nach Form. So läuft eine Eintragung, etwa nach einem Hauskauf.
Grundbuchkosten rechnen-
Antrag geht ein
Notar oder SieAntragsberechtigt ist, wessen Recht betroffen ist oder wer begünstigt wird (§ 13 GBO). Der genaue Eingangszeitpunkt wird vermerkt. Bei einer Auflassung trägt das Amt nur auf Antrag eines Notars ein.
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Reihenfolge wahren
GrundbuchamtBetreffen mehrere Anträge dasselbe Recht, darf der spätere nicht vor dem früheren erledigt werden (§ 17 GBO). Daraus folgt der Rang im Grundbuch.
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Unterlagen prüfen
RechtspflegerDer Betroffene muss bewilligen (§ 19 GBO), die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO) und der Bewilligende muss selbst eingetragen sein (§ 39 GBO).
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Hindernis beheben
AntragstellerFehlt etwas, weist das Amt den Antrag zurück oder setzt eine Frist zur Behebung, die Zwischenverfügung (§ 18 GBO). Ein späterer Antrag überholt den früheren dann nicht.
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Eintragung und Rechnung
GrundbuchamtJede Eintragung wird dem Notar, dem Antragsteller und dem Eigentümer bekannt gemacht (§ 55 GBO). Die Gerichtskosten setzt das Gericht selbst an (§ 18 GNotKG). Gegen Entscheidungen des Amts ist die Beschwerde möglich (§ 71 GBO).
Was das Grundbuchamt berechnet.
Beim Kauf trägt das Grundbuchamt Vormerkung, Grundschuld und neuen Eigentümer ein. Beispiel: 400.000 € Kaufpreis, Grundschuld 320.000 €.
- Ohne UmsatzsteuerGerichtsgebühren nach GNotKG, anders als die Notarrechnung.
- Käufer zahltDie Kosten der Eintragung trägt der Käufer, wenn der Vertrag nichts anderes regelt (§ 448 Abs. 2 BGB).
- Eigene KostenrechnungDas Gericht setzt seine Kosten selbst an, getrennt vom Notar (§ 18 GNotKG).
- Eintragung Auflassungsvormerkung (0,5)
- 392,50 €
- Eintragung als Eigentümer (1,0)
- 785,00 €
- Löschung Auflassungsvormerkung (Festgebühr)
- 25,00 €
- Eintragung Grundschuld (brieflos) (1,0)
- 635,00 €
- Summe
- 1.837,50 €
GNotKG KV 14110, 14121, 14150, 14152 und Tabelle B, gerechnet mit derselben Logik wie der Notarkostenrechner. Stand 13.10.2026.
Was Sie beim Grundbuchamt erledigen.
Vier Anliegen, mit denen Eigentümer selbst zum Grundbuchamt kommen, nach den Hinweisen der Amtsgerichte München und Hamburg.
Erben eintragen lassen
Nach einem Erbfall ist das Grundbuch unrichtig. Das Grundbuchamt soll die Eigentümer anhalten, die Berichtigung zu beantragen (§ 82 GBO). Gebührenfrei ist die Eintragung der Erben, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingeht (GNotKG KV 14110).
Nach der letzten Rate
Nötig sind ein Antrag, die Löschungsbewilligung der Bank und die Zustimmung aller Eigentümer, jeweils notariell beglaubigt (AG München). Die Löschung kostet eine 0,5-Gebühr, bei 320.000 € Grundschuld 317,50 € (KV 14140). Ablauf im Eintrag Grundschuld löschen.
Namensberichtigung
Nach einer Heirat reichen Sie einen Nachweis ein, etwa die Heiratsurkunde. Die Namensberichtigung ist gebührenfrei (AG München).
Einsicht und Ausdruck
Mit berechtigtem Interesse dürfen Sie das Grundbuch, die in Bezug genommenen Urkunden und offene Anträge einsehen (§ 12 GBO). Ein Ausdruck kostet 10 Euro, amtlich 20 Euro. Mehr im Eintrag Grundbuchauszug.
Hamburg warnt: Private Online-Dienste handeln nicht im Auftrag der Grundbuchämter (Justiz Hamburg).
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtGrundbuchAmtliches Register beim Amtsgericht, das für jedes Grundstück Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte festhält.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundbuchauszugAusdruck des Grundbuchblatts mit allen aktuellen Eintragungen, erhältlich beim Grundbuchamt oder beim Notar.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtAuflassungEinigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar erklärt (§ 925 BGB).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundschuld löschenDie Grundschuld bleibt nach der letzten Rate im Grundbuch, bis der Eigentümer mit der Löschungsbewilligung der Bank ihre Löschung beim Grundbuchamt beantragt.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtAuflassungsvormerkungEintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum bis zur Umschreibung sichert.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrunddienstbarkeitRecht des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks an einem anderen Grundstück, etwa Wege- oder Leitungsrecht, eingetragen in Abteilung II (§ 1018 BGB).Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtFlurstückVermessene, im Liegenschaftskataster unter eigener Nummer geführte Fläche; ein Grundstück im Grundbuch besteht aus einem oder mehreren Flurstücken.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Ja. Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt, die insoweit Grundbuchämter heißen (§ 1 Abs. 1 GBO). Einige Länder haben die Grundbuchführung bei wenigen Amtsgerichten gebündelt, Baden-Württemberg etwa bei 13.
Ja, wenn Ihr Recht betroffen ist oder Sie begünstigt werden (§ 13 GBO). Die Erklärungen, auf die es ankommt, etwa eine Bewilligung, müssen aber öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO). Bei einer Auflassung muss ein Notar den Antrag einreichen.
Bei 400.000 € Kaufpreis und 320.000 € Grundschuld zusammen 1.837,50 €: Eigentümer, Grundschuld, Vormerkung und deren Löschung. Ihren Fall rechnet der Notarkostenrechner.
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Anträge zum selben Recht werden in der Reihenfolge des Eingangs erledigt (§ 17 GBO).
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