Lexikon Grundbuch und Recht

Auflassungs­vormerkung Ihr Platz im Grundbuch.

Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch als Käufer auf das Eigentum, bis Sie selbst im Grundbuch stehen. Verkauft oder belastet der Verkäufer danach, oder pfänden seine Gläubiger, ist das Ihnen gegenüber unwirksam (§ 883 BGB). Das Grundbuchamt berechnet eine halbe Gebühr, bei 400.000 € Kaufpreis 392,50 €.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wovor schützt die Vormerkung?

Alles, was nach der Eintragung über das Grundstück verfügt wird, ist insoweit unwirksam, als es Ihren Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das gilt auch für Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwalter (§ 883 Abs. 2 BGB). Eigentümer werden Sie trotzdem erst mit der Umschreibung.

Verkauf an einen Zweiten Ein späterer Verkauf an einen anderen Käufer wirkt Ihnen gegenüber nicht. § 883 Abs. 2 BGB
Belastung neue Grundschulden Spätere Rechte Dritter müssen Sie nicht gegen sich gelten lassen, Sie können ihre Löschung verlangen. § 888 BGB
Pfändung durch Gläubiger Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer kann Ihren Anspruch nicht mehr vereiteln. § 883 Abs. 2 BGB
Insolvenz des Verkäufers Sie können die Übertragung aus der Insolvenzmasse verlangen. § 106 InsO
Ablauf

Vom Kaufvertrag bis zur Löschung.

Die Vormerkung begleitet Ihren Kauf vom Notartermin bis zur Umschreibung. Den Antrag stellt der Notar, Sie müssen nichts selbst einreichen.

Kaufnebenkosten rechnen
  1. Notartermin Bewilligung im Kaufvertrag Der Verkäufer bewilligt die Vormerkung im Kaufvertrag, der Notar beantragt sie beim Grundbuchamt.
  2. Abteilung II Eintragung Ab der Eintragung ist Ihr Anspruch gesichert. Sie ist typische Voraussetzung dafür, dass der Kaufpreis fällig wird.
  3. Fälligkeit Kaufpreis zahlen Ist der lastenfreie Erwerb gesichert, teilt der Notar mit, dass Sie zahlen können.
  4. Abteilung I Umschreibung Nach Zahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts werden Sie als Eigentümer eingetragen.
  5. Abschluss Löschung Die Vormerkung hat ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht. Festgebühr 25 €.

Grundlagen: § 885 BGB (Bewilligung), § 13 GBO (Antrag), § 22 GrEStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung), Notar-Glossar der Bundesnotarkammer (Vormerkung, Fälligkeitsmitteilung). Zwischen Kaufvertrag und Umschreibung vergehen oft mehrere Wochen bis Monate, eine gesetzliche Frist gibt es nicht.

Kosten

So rechnen Sie die Kosten.

Die Vormerkung kostet beim Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach Tabelle B des GNotKG, Geschäftswert ist der Kaufpreis. Dazu kommt die Löschung. Beispiel für 400.000 €:

Alle Notarkosten rechnen
  1. 01 Volle Gebühr Tabelle B zum Kaufpreis 400.000 €, Stufe bis 410.000 € 785,00 € Gebühr 1,0 § 34 GNotKG, Anlage 2
  2. 02 Eintragung 0,5 × volle Gebühr 0,5 × 785,00 € 392,50 € KV 14150
  3. 03 Löschung Festgebühr nach der Umschreibung 25,00 € KV 14152
  4. 04 Grundbuchamt gesamt Eintragung + Löschung 392,50 € + 25,00 € 417,50 € ohne Umsatzsteuer
  • GeschäftswertMaßgeblich ist der Wert des vorgemerkten Rechts, beim Kauf also der Kaufpreis (§ 45 Abs. 3, § 47 GNotKG).
  • Wer zahltDie Kosten der Grundbucheintragungen trägt nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.
  • Nur ein TeilNotar, Eigentumsumschreibung und Grundschuld kommen hinzu. Alle Posten rechnet der Notarkostenrechner.

Gerichtsgebühren nach GNotKG Anlage 1 und Tabelle B (Fassung KostBRÄG 2025), gerechnet mit derselben Logik wie der Notarkostenrechner. Stand 13.10.2026.

Abgrenzung und Sonderfälle

Wenn es kompliziert wird.

Vier Fragen, die beim Kauf regelmäßig auftauchen, mit der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Zwei Schritte, zwei Begriffe

Die Auflassung ist die Einigung von Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum übergehen soll. Sie wird bei gleichzeitiger Anwesenheit beider vor dem Notar erklärt (§ 925 BGB), meist im Kaufvertrag.

Die Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf diese Übertragung, bis das Grundbuchamt Sie einträgt. Erst mit der Eintragung in Abteilung I sind Sie Eigentümer (§ 873 BGB).

Die Vormerkung bleibt stehen

Wird der Vertrag rückabgewickelt, bleibt die Vormerkung eingetragen, bis sie gelöscht wird. Für die Löschung braucht das Grundbuchamt die Bewilligung dessen, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO), also Ihre als Käufer.

Lassen Sie sich vom Notar erklären, wie der Kaufvertrag diesen Fall regelt, bevor Sie unterschreiben.

Grundschuld vor der Umschreibung

Ihre Bank zahlt erst, wenn ihre Grundschuld eingetragen ist. Weil Ihnen die Immobilie noch nicht gehört, erlaubt der Verkäufer im Kaufvertrag per Belastungsvollmacht, die Grundschuld schon vorher zu bestellen.

Wie das abläuft und was es kostet, steht im Eintrag Grundschuld.

Die Vormerkung hält

Ist die Vormerkung eingetragen, können Sie die Übertragung auch dann verlangen, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 106 InsO). Ohne eingetragene Vormerkung fehlt dieser Schutz.

Deshalb zahlen Sie den Kaufpreis erst nach der Eintragung.

Tabelle

Kosten nach Kaufpreis.

Gebühren des Grundbuchamts für Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung, gerechnet nach Tabelle B.

KaufpreisGebühr 1,0Eintragung 0,5LöschungSumme
200.000 €435,00 €217,50 €25,00 €242,50 €
300.000 €635,00 €317,50 €25,00 €342,50 €
400.000 €785,00 €392,50 €25,00 €417,50 €
500.000 €935,00 €467,50 €25,00 €492,50 €
750.000 €1.335,00 €667,50 €25,00 €692,50 €
1.000.000 €1.735,00 €867,50 €25,00 €892,50 €

GNotKG KV 14150 und 14152, Tabelle B nach § 34 Abs. 2 GNotKG. Gerichtsgebühren ohne Umsatzsteuer. Stand 13.10.2026.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Auflassungsvormerkung.

Kurz beantwortet, mit Rechtsgrundlage.

0800 707 4000

Nein. Die Vormerkung sichert nur Ihren Anspruch auf das Eigentum. Eigentümer werden Sie mit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs (§ 873 BGB), in der Regel nach Kaufpreiszahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Eine halbe Gebühr nach Tabelle B (GNotKG KV 14150) und 25 € für die Löschung (KV 14152). Bei 400.000 € Kaufpreis sind das 392,50 € plus 25,00 €, zusammen 417,50 €.

Der Käufer, denn er trägt nach § 448 Abs. 2 BGB die Kosten der Eintragungen im Grundbuch, soweit der Kaufvertrag nichts anderes vorsieht. Die Gebühr ist Teil der Grundbuchkosten, die zu den Kaufnebenkosten zählen.

Der Verkäufer bleibt bis zur Umschreibung Eigentümer, kann Ihren Anspruch aber nicht mehr vereiteln: Verkäufe, Belastungen und Pfändungen nach der Eintragung sind Ihnen gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Offen bleiben Fragen aus dem Vertrag selbst, etwa wenn Sie den Kaufpreis nicht zahlen.

Mit Ihrer Eintragung als Eigentümer hat sie ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht. Das Grundbuchamt berechnet dafür 25 € (KV 14152).

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