Lexikon Grundbuch und Recht

Grundbuch Wem das Grundstück gehört.

Das Grundbuch ist das amtliche Register beim Amtsgericht, in dem für jedes Grundstück Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte stehen. Jedes Blatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Einsehen darf es nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, als Eigentümer jederzeit.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch steht, wem ein Grundstück gehört, welche Rechte Dritter darauf lasten und welche Grundschulden es sichert. Eigentum und Rechte an Grundstücken entstehen erst mit der Eintragung (§ 873 BGB). Geführt wird es vom Grundbuchamt beim Amtsgericht (§ 1 GBO).

3 Abteilungen Eigentümer, Lasten und Beschränkungen, Grundpfandrechte. Davor stehen Aufschrift und Bestandsverzeichnis. § 4 GBV
§ 12 Einsicht mit Interesse Wer einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Notare und eingetragene Gläubiger brauchen keine Begründung. § 12 GBO, § 43 GBV
10 € einfacher Ausdruck Der amtliche Ausdruck, der einer beglaubigten Abschrift gleichsteht, kostet 20 €. GNotKG KV 17000, 17001
785 € Eintragung als Eigentümer bei 400.000 € Eine volle Gebühr nach Tabelle B, Grundlage ist der Kaufpreis. GNotKG KV 14110
Aufbau

Das Grundbuchblatt in fünf Teilen.

Jedes Grundbuchblatt hat denselben Aufbau, vorgegeben durch die Grundbuchverfügung. Klicken Sie sich durch die fünf Teile.

Deckblatt: Amtsgericht und Blattnummer

Die Aufschrift nennt das Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und die Nummer von Band und Blatt (§ 5 GBV). Mit diesen Angaben findet das Grundbuchamt das richtige Blatt, wenn Sie einen Auszug beantragen.

  • Amtsgericht: das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 GBO)
  • Grundbuchbezirk: der Bezirk, für den das Grundbuch eingerichtet ist (§ 2 GBO)
  • Band und Blatt: die Nummer, unter der Ihr Grundstück geführt wird

Welches Grundstück gemeint ist

Hier steht das Grundstück so, wie es im Liegenschaftskataster geführt wird: Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, also etwa „Gebäude- und Freifläche, Musterstraße 5“, dazu die Größe (§ 6 GBV). Prüfen Sie vor dem Kauf, ob Flurstück und Größe zum Exposé passen.

  • Gemarkung und Flurstück: die Bezeichnung aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Abs. 2 GBO)
  • Wirtschaftsart und Lage: Nutzung, Straße und Hausnummer
  • Größe: die Fläche laut amtlichem Verzeichnis

Eigentümer

Abteilung I nennt den Eigentümer, bei mehreren auch das Verhältnis untereinander, etwa je zur Hälfte. Daneben steht die Grundlage der Eintragung, zum Beispiel der Tag der Auflassung oder ein Erbschein (§ 9 GBV).

  • Kauf: Sie stehen hier erst nach der Umschreibung, nicht schon nach dem Notartermin
  • Mehrere Eigentümer: mit Anteil oder Gemeinschaftsverhältnis, etwa je zur Hälfte
  • Erbfall: Die Eintragung der Erben ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingeht (GNotKG KV 14110)

Lasten und Beschränkungen

In Abteilung II stehen alle Belastungen außer Grundpfandrechten und alle Beschränkungen des Eigentümers (§ 10 GBV). Typische Einträge: Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, die Auflassungsvormerkung des Käufers oder ein Zwangsversteigerungsvermerk.

  • Rechte Dritter: Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht
  • Vormerkungen: etwa die Auflassungsvormerkung beim Kauf
  • Beschränkungen: etwa der Vermerk über eine angeordnete Zwangsversteigerung (§ 19 ZVG)

Grundschulden und Hypotheken

Abteilung III enthält Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden mit ihrem Betrag (§ 11 GBV). Hier trägt das Grundbuchamt die Grundschuld Ihrer Bank ein. Die Reihenfolge der Einträge bestimmt den Rang (§ 879 BGB).

  • Betrag: der Nennbetrag der Grundschuld, nicht die aktuelle Restschuld
  • Inhalt: Art des Rechts und Gläubiger, also die Bank
  • Veränderungen und Löschungen: in eigenen Spalten mit Bezug auf die laufende Nummer (§ 11 GBV)
Rechtswirkung

Was eine Eintragung bewirkt.

Das Grundbuch ist mehr als ein Verzeichnis: Erst die Eintragung macht Sie zum Eigentümer, und Käufer dürfen sich auf den Inhalt verlassen. Vier Regeln aus dem BGB tragen das System.

  • § 873 BGB
    Eintragung begründet das Recht

    Eigentum geht erst über, wenn Käufer und Verkäufer sich einig sind und die Änderung im Grundbuch eingetragen ist. Dasselbe gilt für Grundschulden und andere Rechte.

    gesetze-im-internet.de
  • § 891 BGB
    Vermutung der Richtigkeit

    Wer als Berechtigter eingetragen ist, gilt als Inhaber des Rechts. Ein gelöschtes Recht gilt als nicht mehr bestehend.

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  • § 892 BGB
    Öffentlicher Glaube

    Wer ein Recht kauft, darf auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen. Das gilt nicht, wenn ein Widerspruch eingetragen ist oder der Käufer die Unrichtigkeit kennt.

    gesetze-im-internet.de
  • § 879 BGB
    Rang nach Reihenfolge

    In derselben Abteilung entscheidet die Reihenfolge der Eintragung, zwischen den Abteilungen das Datum. Der Rang bestimmt, wer bei einer Zwangsversteigerung zuerst bedient wird.

    gesetze-im-internet.de
Beim Hauskauf

Ihr Kauf im Grundbuch.

Beim Kauf ändert sich das Grundbuch in fünf Schritten. Den Antrag stellt jeweils der Notar, die Gebühren des Grundbuchamts tragen Sie als Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB).

Notar und Grundbuch rechnen
  1. Notartermin Kaufvertrag und Auflassung Der Notar beurkundet den Kaufvertrag mit der Auflassung und beantragt die Vormerkung für Sie.
  2. Abteilung II Auflassungsvormerkung Die Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf das Eigentum. Spätere Verfügungen des Verkäufers wirken Ihnen gegenüber nicht.
  3. Abteilung III Grundschuld der Bank Über die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag wird die Grundschuld eingetragen. Danach zahlt die Bank aus.
  4. Abteilung I Umschreibung auf Sie Nach Kaufpreiszahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts werden Sie als Eigentümer eingetragen.
  5. Abteilung II Löschung der Vormerkung Die Vormerkung hat ihren Zweck erfüllt und wird gelöscht. Das Grundbuchamt berechnet dafür 25 Euro.

Grundlagen: § 925 BGB (Auflassung), § 883 BGB (Vormerkung), § 22 GrEStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung), GNotKG KV 14152 (Löschung der Vormerkung).

Einsicht

Wer ins Grundbuch schauen darf.

Das Grundbuch ist nicht frei zugänglich. Einsicht und Ausdrucke bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Einige Gruppen müssen das nicht begründen.

WerEinsichtGrundlage
Eigentümerja§ 12 GBO
Bank mit Grundschuld, andere eingetragene Berechtigteja, ohne Begründung§ 43 Abs. 2 GBV
Notare, Behörden, Vermessungsingenieureja, ohne Begründung§ 43 GBV
Kaufinteressent mit Zustimmung des Eigentümersja§ 43 Abs. 2 GBV
Mieter, Gläubiger mit Titelmit Nachweis des Interesses§ 12 GBO
Neugierige ohne Bezug zum Grundstücknein§ 12 GBO

Über jede Einsicht führt das Grundbuchamt ein Protokoll, aus dem der Eigentümer Auskunft verlangen kann (§ 12 Abs. 4 GBO).

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Grundbuch.

Kurz beantwortet, mit Fundstelle.

0800 707 4000

Ein amtliches Register, das das Grundbuchamt beim Amtsgericht für jedes Grundstück führt (§ 1 GBO). Es zeigt Lage und Größe, den Eigentümer, Lasten wie Wohn- oder Wegerechte und Grundpfandrechte wie die Grundschuld Ihrer Bank.

Nein. Einsicht bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO), etwa als Eigentümer, Mieter oder Gläubiger. Notare, Behörden und eingetragene Berechtigte wie Banken brauchen keine Begründung (§ 43 GBV). Reine Neugier reicht nicht.

Das Gesetz vermutet es (§ 891 BGB). Umgekehrt gilt: Ohne Eintragung kein Eigentum, denn das Eigentum an einem Grundstück geht erst mit der Eintragung über (§ 873 BGB). Bis dahin schützt Sie als Käufer die Auflassungsvormerkung.

Die elektronische Grundbucheinsicht ist kostenpflichtig und nur für zugelassene Nutzer wie Notare, Behörden und Banken freigeschaltet (§ 133 GBO). Als Privatperson beantragen Sie einen Ausdruck beim Grundbuchamt oder lassen ihn über einen Notar erteilen. Einige Länder bieten dafür einen Online-Antrag.

Die Eintragung als Eigentümer kostet eine volle Gebühr nach Tabelle B, bei 400.000 € Kaufpreis 785 € (GNotKG KV 14110). Dazu kommen Vormerkung und Grundschuld. Alle Posten rechnet der Notarkostenrechner.

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