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Wegerecht Wer über welches Grundstück darf.

Ein Wegerecht erlaubt, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Rechtlich gesichert wird es als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB in Abteilung II des Grundbuchs. Fehlt einem Grundstück jede notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg, gibt § 917 BGB einen Anspruch auf einen Notweg gegen Geldrente.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wie entsteht ein Wegerecht?

Durch Einigung der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Die Bewilligung muss dem Grundbuchamt öffentlich beglaubigt vorliegen (§ 29 GBO). Ohne Eintragung entsteht kein Recht am Grundstück.

§ 1018 Grunddienstbarkeit Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks. Ein Verkauf ändert daran nichts.
§ 1090 Persönliche Dienstbarkeit Zugunsten einer bestimmten Person; grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1092 BGB).
Abt. II Ort im Grundbuch Dort stehen alle Lasten außer Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 10 GBV).
§ 917 Notweg Gesetzlicher Duldungsanspruch gegen Geldrente, wenn die Verbindung zum öffentlichen Weg fehlt.
Drei Rechtswege

Dienstbarkeit, Notweg oder Baulast.

Ein Wegerecht kann auf drei Wegen entstehen. Sie unterscheiden sich darin, wer zustimmen muss, wo es steht und wem gegenüber es wirkt.

Grunddienstbarkeit § 1018 BGB

Vereinbart und im Grundbuch

Die Nachbarn einigen sich, das Grundbuchamt trägt das Recht in Abteilung II des belasteten Grundstücks ein.

  • Geht auf jeden künftigen Eigentümer über
  • Im Grundbuchauszug sichtbar
  • Inhalt vereinbar, etwa Geh- und Fahrrecht
  • Nur mit Zustimmung des Nachbarn
  • Notar- und Grundbuchkosten
Notwegrecht § 917 BGB

Gesetzlicher Anspruch im Notfall

Fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg, müssen Nachbarn den Notweg dulden.

  • Entsteht ohne Vertrag
  • Richtung und Umfang notfalls per Urteil
  • Nachbarn erhalten eine Geldrente
  • Nur bis der Mangel behoben ist
  • Ausgeschlossen bei willkürlicher Aufgabe der Zufahrt (§ 918)
Baulast Landesrecht

Gesichert gegenüber der Bauaufsicht

Der Nachbar verpflichtet sich öffentlich-rechtlich, Weg oder Zufahrt zu dulden. Das dient der Erschließung nach Bauordnung.

  • Öffentlich-rechtliche Sicherung, etwa nach § 4 Abs. 1 BauO NRW
  • Wirkt auch gegen künftige Eigentümer
  • Steht nicht im Grundbuch
  • Keine private Vereinbarung zwischen den Nachbarn
  • In Bayern nicht vorgesehen

Keine Rechtsberatung. Welche Sicherung Ihr Vorhaben braucht, klären Notar und Bauaufsicht im Einzelfall.

Eintragung

So kommt das Wegerecht ins Grundbuch.

Fünf Schritte vom Gespräch mit dem Nachbarn bis zum Eintrag. Ohne Eintragung entsteht kein dingliches Recht (§ 873 BGB).

Finanzierung anfragen
  1. Inhalt festlegen

    Sie und Nachbar

    Wo verläuft der Weg, darf man gehen oder auch fahren, wer unterhält ihn? Eine Unterhaltungspflicht des belasteten Eigentümers lässt sich vereinbaren (§ 1021 BGB).

  2. Ausübungsstelle bestimmen

    Sie und Nachbar

    Beschränkt sich das Recht auf einen Teil des Grundstücks, legen Sie die Stelle fest. Ist sie besonders beschwerlich, kann der belastete Eigentümer eine Verlegung auf eigene Kosten verlangen (§ 1023 BGB).

  3. Bewilligung beglaubigen

    Notar

    Der belastete Eigentümer bewilligt die Eintragung (§ 19 GBO). Das Grundbuchamt braucht die Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde (§ 29 GBO).

  4. Eintragung

    Grundbuchamt

    Das Recht kommt in Abteilung II des belasteten Grundstücks (§ 10 GBV). Der Rang richtet sich nach Reihenfolge und Tag der Eintragung (§ 879 BGB).

  5. Unterlagen ablegen

    Sie

    Bewahren Sie Bewilligung und Lageplan auf. Bei Verkauf oder Finanzierung fragt die Bank nach Inhalt und Rang des Rechts.

Rechte und Pflichten

Was im Alltag gilt.

Das BGB regelt die wichtigsten Fragen selbst. Abweichungen stehen in der Eintragungsbewilligung.

Rücksicht auf den Eigentümer

Der Berechtigte muss die Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst schonen (§ 1020 Satz 1 BGB).

Wer den Weg in Schuss hält

Hält der Berechtigte eine Anlage, etwa einen befestigten Weg, muss er sie in ordnungsmäßigem Zustand halten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert (§ 1020 Satz 2 BGB).

Vereinbaren lässt sich, dass der belastete Eigentümer unterhält oder bei Mitbenutzung der Berechtigte (§ 1021 BGB).

Den Weg an eine andere Stelle legen

Der Eigentümer kann die Verlegung an eine ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die bisherige für ihn besonders beschwerlich ist. Die Kosten trägt er (§ 1023 BGB).

Wenn ein Grundstück geteilt wird

Wird das berechtigte Grundstück geteilt, besteht das Recht für die Teile fort (§ 1025 BGB). Wird das belastete Grundstück geteilt, werden Teile außerhalb des Wegs frei (§ 1026 BGB).

Wenn etwas im Weg steht

Steht auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, die das Wegerecht beeinträchtigt, verjährt der Anspruch auf Beseitigung, auch wenn das Recht eingetragen ist. Mit der Verjährung erlischt das Wegerecht insoweit (§ 1028 BGB).

Wert und Finanzierung

Was die Bank am Wegerecht prüft.

Ein Wegerecht ist für das eine Grundstück eine Last, für das andere ein Vorteil. Beides spielt bei der Finanzierung eine Rolle.

Keine Rechtsberatung

Inhalt und Umfang eines Wegerechts klären Notar oder Fachanwalt im Einzelfall.

Finanzierung prüfen lassen
  1. 01 Last im Gutachten

    Für Pfandbriefbanken sind Dienstbarkeiten im Wertgutachten zu nennen und gegebenenfalls wertmindernd zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4 BelWertV).

  2. 02 Rang zur Grundschuld

    Geht das Wegerecht der Grundschuld im Rang vor, bleibt es in einer Zwangsversteigerung aus der Grundschuld bestehen (§§ 44, 52 ZVG). Deshalb zählt die Rangfolge.

  3. 03 Gesicherte Zufahrt

    Hängt Ihre Zufahrt an einem fremden Grundstück, sichert sie erst das eingetragene Recht dauerhaft. Sonst bleibt im Notfall nur der Notweg gegen Rente (§ 917 BGB).

  4. 04 Unterlagen vorlegen

    Grundbuchauszug und Bewilligung, bei Zufahrt per Baulast zusätzlich die Baulastenauskunft.

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VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Wegerecht.

Kurz beantwortet.

0800 707 4000

Der Notweg ist ein gesetzlicher Duldungsanspruch aus § 917 Abs. 1 BGB. Das Recht auf die Notwegrente wird nicht eingetragen (§ 917 Abs. 2 mit § 914 Abs. 2 BGB).

Eine Grunddienstbarkeit besteht zugunsten des jeweiligen Eigentümers (§ 1018 BGB) und bleibt beim Eigentümerwechsel bestehen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1092 BGB).

Der Berechtigte erklärt, dass er das Recht aufgibt, und es wird im Grundbuch gelöscht (§ 875 BGB). Das Grundbuchamt braucht dafür seine Bewilligung in beglaubigter Form (§§ 19, 29 GBO).

Hält der Berechtigte eine Anlage wie einen befestigten Weg, erhält er sie, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert (§ 1020 BGB). Eine andere Verteilung lässt sich vereinbaren (§ 1021 BGB).

In NRW verlangt § 4 Abs. 1 BauO NRW eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt, wenn das Grundstück nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dafür nennt das Bauportal NRW die Erschließungsbaulast; die Grunddienstbarkeit ist privatrechtlich. Klären Sie das mit der Bauaufsicht.

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