Vereinbart und im Grundbuch
Die Nachbarn einigen sich, das Grundbuchamt trägt das Recht in Abteilung II des belasteten Grundstücks ein.
- Geht auf jeden künftigen Eigentümer über
- Im Grundbuchauszug sichtbar
- Inhalt vereinbar, etwa Geh- und Fahrrecht
- Nur mit Zustimmung des Nachbarn
- Notar- und Grundbuchkosten
