Lexikon Grundbuch und Recht

Grundbuch­auszug So kommen Sie dran.

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, oder über einen Notar. Der einfache Ausdruck kostet 10 €, der amtliche, der einer beglaubigten Abschrift gleichsteht, 20 €. Sie brauchen ein berechtigtes Interesse, als Eigentümer haben Sie es immer.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Beim Grundbuchamt kostet der einfache Ausdruck 10 € und der amtliche 20 €, als Datei 5 € oder 10 €. Die Beträge sind bundesweit im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt. Beim Notar kommen zur Abdruckgebühr Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.

10 € einfacher Ausdruck Ausdruck ohne Siegel, mit Datum. Für die eigene Prüfung. GNotKG KV 17000
20 € amtlicher Ausdruck Mit Dienstsiegel, steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 GBO). GNotKG KV 17001
5 € / 10 € als Datei Elektronische Übermittlung statt Papier, einfach oder beglaubigt. GNotKG KV 17002, 17003
10 € / 15 € beim Notar Abdruck oder beglaubigter Abdruck, plus 8 € Abrufgebühr und Umsatzsteuer. GNotKG KV 25210, 25211
Anleitung

So beantragen Sie den Auszug.

In fünf Schritten zum Grundbuchauszug. Telefonisch geht es nicht, weil das Grundbuchamt Ihr Interesse prüfen muss.

Gebühr beim Grundbuchamt 10 € oder 20 €
Kaufnebenkosten rechnen
  1. Grundbuchamt finden

    Sie

    Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 1 GBO). Welches das ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder. In Baden-Württemberg sind 13 Grundbuchämter für das ganze Land zuständig.

  2. Grundstück bezeichnen

    Sie

    Am schnellsten geht es mit Grundbuchbezirk und Blattnummer, etwa aus dem Kaufvertrag oder einem alten Auszug. Fehlen sie, reichen Flurstück oder Straße und Hausnummer, dazu der Name des Eigentümers.

  3. Interesse belegen

    Sie

    Als Eigentümer genügt der Ausweis. Alle anderen legen ein berechtigtes Interesse dar (§ 12 GBO), zum Beispiel mit einer schriftlichen Vollmacht des Eigentümers, einem Kaufvertragsentwurf, einem Mietvertrag oder einem Vollstreckungstitel. Reine Neugier reicht nicht.

  4. Antrag stellen

    Sie

    Persönlich in der Rechtsantragstelle oder schriftlich per Post, je nach Gericht auch per Fax oder E-Mail. Bayern und Baden-Württemberg bieten einen Online-Antrag. Wählen Sie einfachen oder amtlichen Ausdruck, Papier oder Datei.

  5. Gebühr zahlen, Auszug erhalten

    Grundbuchamt

    Das Grundbuchamt verschickt den Auszug in der Regel per Post, die Gebühr stellt die Justizkasse in Rechnung. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Alternativ erteilt ein Notar den Abdruck nach elektronischem Abruf (§§ 133, 133a GBO).

Varianten

Einfach, amtlich oder vom Notar.

Inhaltlich zeigen alle drei dasselbe Grundbuchblatt. Sie unterscheiden sich in Beweiskraft, Preis und Weg.

Einfacher Ausdruck

10 €

Ausdruck des aktuellen Blatts, nicht unterschrieben, mit Tagesdatum (§ 44 GBV).

  • Günstigste Variante
  • Als Datei 5 €
  • Steht keiner beglaubigten Abschrift gleich
Amtlicher Ausdruck Nachweis

20 €

Mit Dienstsiegel oder Stempel, steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 GBO).

  • Taugt als Nachweis gegenüber Dritten
  • Als beglaubigte Datei 10 €
  • Doppelt so teuer wie der einfache Ausdruck
Abdruck vom Notar

10 € / 15 €

Notare dürfen den Inhalt mitteilen und einen Abdruck erteilen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 133a GBO).

  • Notar ruft das Grundbuch elektronisch ab
  • Kein Weg zum Amtsgericht
  • Plus 8 € Abrufgebühr, Auslagen und 19 % Umsatzsteuer
  • Länder können die Mitteilung ausschließen (§ 133a Abs. 5 GBO)

Gebühren nach GNotKG Anlage 1, KV 17000 bis 17003 und 25210 bis 25213, Abrufgebühr nach JVKostG Nr. 1151. Stand 13.10.2026.

Je Bundesland

So läuft der Antrag in fünf Ländern.

Die Gebühren sind bundesweit gleich, der Weg zum Antrag nicht. Fünf Beispiele nach den Angaben der Landesjustiz, Stand Oktober 2026.

Online mit BayernID

Sie beantragen persönlich, schriftlich, per Fax oder online nach Anmeldung mit der BayernID. E-Mail und Telefon sind ausgeschlossen. Fehlt die Blattstelle, genügen Flurnummer oder eine genaue Lagebeschreibung. Die Rechnung stellt die Landesjustizkasse Bamberg.

Quelle: BayernPortal

Online-Formular je Grundbuchamt

13 Grundbuchämter sind für das ganze Land zuständig, darunter Böblingen, Mannheim, Ulm und Waiblingen. Jedes hat ein eigenes Online-Kontaktformular, getrennt für Privatpersonen und Unternehmen. Den Auszug erhalten Sie aus Datenschutzgründen in der Regel per Post.

Quelle: Grundbuchausdruck BW

Persönlich oder schriftlich

Mündlich im Grundbuchamt (nicht telefonisch) oder schriftlich per Post oder Fax, dafür gibt es ein PDF-Formular. Wer persönlich kommt, bringt Ausweis und Meldebescheinigung mit, Vertreter die Vollmacht im Original. Notare, Behörden und Gerichte haben automatisierten Zugriff.

Quelle: Service Berlin

Auch per E-Mail mit Scan

Persönlich in der Rechtsantragstelle oder schriftlich per Post oder E-Mail, den Antrag eingescannt oder abfotografiert, dazu eine Ausweiskopie. Der Antrag wird nach Eingang bearbeitet und der Auszug per Post verschickt. Vorkasse ist nicht nötig.

Quelle: Bundesportal, Bremen

Online nur für Zugelassene

Das elektronische Abrufverfahren steht nur zugelassenen Teilnehmern offen, zuständig für die Zulassung ist das Amtsgericht Hagen. Für einzelne Auszüge wenden Sie sich an das Grundbuchamt vor Ort oder an ein Notariat.

Quelle: Justiz NRW, Kurzinformation

Checkliste

Das brauchen Sie für den Antrag.

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Kaufen Sie mit Notar und Bank, fragen Sie vorher, ob beide den Auszug ohnehin abrufen. So zahlen Sie die Gebühr nicht doppelt.

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Grundbuchauszug.

Die häufigsten Fragen aus der Suche, kurz beantwortet.

0800 707 4000

Beim Grundbuchamt 10 € für den einfachen und 20 € für den amtlichen Ausdruck (GNotKG KV 17000, 17001), als Datei 5 € oder 10 €. Beim Notar 10 € oder 15 € (KV 25210, 25211) plus 8 € Abrufgebühr und Umsatzsteuer.

Teilweise. Bayern (mit BayernID) und Baden-Württemberg bieten einen Online-Antrag, der Auszug kommt meist per Post. Direkten Online-Zugriff auf das Grundbuch haben nur zugelassene Nutzer wie Notare, Behörden und eingetragene Berechtigte (§ 133 GBO).

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Grundbuchämter bearbeiten Anträge nach Eingang und verschicken per Post, die Laufzeit hängt vom Gericht ab. Ein Notar kann den Abdruck nach elektronischem Abruf direkt erteilen.

Nein. Sie können den Auszug selbst beim Grundbuchamt beantragen. Der Notar ist eine Alternative, die etwas mehr kostet (Abdruckgebühr, Abrufgebühr, Umsatzsteuer).

Nur mit Zustimmung des Eigentümers (§ 43 Abs. 2 GBV) oder wenn Sie ein berechtigtes Interesse belegen, etwa mit einem Kaufvertragsentwurf. Einfacher ist es, den Verkäufer um einen aktuellen Auszug zu bitten. Was im Auszug steht, erklärt der Eintrag Grundbuch.

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