- Satz
- 9 %
- über 7 Jahre
- 301 €
Arbeitnehmersparzulage Zuschuss auf VL.
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss auf vermögenswirksame Leistungen: 9 Prozent auf bis zu 470 € im Jahr für Bausparen oder die Tilgung eines Baudarlehens, 20 Prozent auf bis zu 400 € für Fonds und Beteiligungen. Beides zusammen bringt bis 123 € im Jahr. Seit 2024 gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 €.
Wer bekommt die Sparzulage?
Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte, deren zu versteuerndes Einkommen 40.000 € nicht übersteigt, bei Zusammenveranlagung 80.000 €. Die vermögenswirksamen Leistungen selbst sind Lohn und werden versteuert, die Zulage dagegen ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Zwei Töpfe, bis zu 123 Euro.
Die Zulage gibt es für zwei Arten von Anlagen nebeneinander. Für den Wohnungsbau zählen der Bausparvertrag und die direkte Tilgung eines Baudarlehens. Beträge im Jahr, Einkommen unter der Grenze.
- Satz
- 9 %
- Auszahlung
- ohne Sperrfrist
- Satz
- 20 %
- über 7 Jahre
- 560 €
- über 7 Jahre
- 861 €
§ 13 Abs. 2 5. VermBG, je Vertrag auf volle Euro aufgerundet (§ 6 Abs. 1 VermBDV). Die Finanzverwaltung NRW nennt dasselbe Beispiel mit zusammen 123 Euro. Stand 13.10.2026.
In vier Schritten zur Zulage.
Die Zulage kommt nicht automatisch. Sie brauchen einen VL-Vertrag, die Einwilligung zur Datenübermittlung und einen Antrag beim Finanzamt.
-
Anlage wählen
SieFür den Wohnungsbau ein Bausparvertrag oder ein bestehendes Baudarlehen, für Beteiligungen etwa ein Fondssparplan. Bis zu zwei verschiedene Verträge sind gleichzeitig begünstigt.
-
Arbeitgeber beauftragen
Sie, ArbeitgeberIhr Arbeitgeber muss auf schriftliches Verlangen Teile Ihres Lohns anlegen (§ 11 Abs. 1 5. VermBG). Ob er etwas dazugibt, regeln Tarif- oder Arbeitsvertrag. Sollen Lohnteile getrennt von anderen VL angelegt werden, ist er erst ab 13 € im Monat dazu verpflichtet (§ 11 Abs. 3).
-
Datenübermittlung erlauben
Sie, AnbieterSie willigen gegenüber Bausparkasse, Bank oder Fondsgesellschaft ein, dass sie die Einzahlungen an die Finanzverwaltung meldet, und nennen Ihre Steuer-Identifikationsnummer (§ 13 Abs. 1, § 15 5. VermBG).
-
Antrag stellen
Sie, FinanzamtMit der Einkommensteuererklärung, spätestens vier Jahre nach Ablauf des Anlagejahres, für 2026 also bis 31.12.2030. Das Finanzamt setzt die Zulage fest und zahlt sie aus, sobald sie fällig ist.
Wann das Geld ankommt.
Festgesetzt wird jedes Jahr, ausgezahlt erst, wenn die Anlage frei ist. Wann das ist, hängt vom Topf ab.
Nach 7 Jahren oder bei Zuteilung
Die Zulage wird fällig, wenn sieben Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind, der Vertrag zugeteilt ist oder unschädlich verfügt wurde (§ 14 Abs. 4 5. VermBG). Verfügen Sie vorher ohne Wohnzweck, entfällt der Anspruch rückwirkend.
Direkt ins Darlehen
Vermögenswirksame Leistungen dürfen auch Verpflichtungen aus Bau oder Kauf eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Inland tilgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG). Mit einer Bestätigung Ihrer Bank zahlt der Arbeitgeber an Sie aus (§ 3 Abs. 3). Die Zulage zahlt das Finanzamt ohne Sperrfrist aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VermBDV). Wie Sondertilgungen Ihre Laufzeit verkürzen, zeigt der Sondertilgungsrechner.
Nach 7 Jahren
Bei Sparverträgen über Wertpapiere beginnt die Sperrfrist am 1. Januar des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde, und dauert sieben Jahre. Danach zahlt das Finanzamt die Zulage in der Regel mit dem Steuerbescheid aus (Finanzverwaltung NRW).
Nicht doppelt auf denselben Euro
Für vermögenswirksame Leistungen mit Anspruch auf Sparzulage gibt es keine Wohnungsbauprämie. Zahlen Sie zusätzlich eigenes Geld in den Bausparvertrag, kann darauf die Prämie fließen.
Was aktuell gilt.
Seit dem Anlagejahr 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 40.000 Euro, für beide Töpfe gleich. Geändert wurde dabei nur die Grenze, nicht Fördersätze und Höchstbeträge.
Stand 13.10.2026- seit 2024 Einkommensgrenze 40.000 €
Bei Zusammenveranlagung 80.000 €. Gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.
§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 17 5. VermBG - gilt Steuerfreie Zulage
Die Zulage ist weder steuerpflichtige Einnahme noch Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
§ 13 Abs. 3 5. VermBG - gilt VL selbst sind Lohn
Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig wie der übrige Lohn.
§ 2 Abs. 6 5. VermBG - gilt Auch für Beamte
Für Beamte, Richter und Soldaten gelten die Regeln entsprechend.
§ 1 Abs. 4 5. VermBG
VerwandteBegriffe.
- Förderung und SparenWohnungsbauprämieStaatliche Prämie von 10 Prozent auf Bausparbeiträge bis 700 Euro im Jahr (Paare 1.400 Euro) für Sparer mit einem zu versteuernden Einkommen bis 35.000 Euro (Paare 70.000 Euro).Begriff öffnen
- Förderung und SparenBausparvertragVertrag mit einer Bausparkasse: Sie sparen einen Teil der Bausparsumme an und erhalten nach der Zuteilung Guthaben und ein Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke.Begriff öffnen
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- Darlehen und ZinsenGrundschuldPfandrecht an einer Immobilie, mit dem die Bank ein Baudarlehen absichert, eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
9 Prozent auf bis zu 470 € im Jahr für Bausparen und Wohnungsbau, also 43 €, und 20 Prozent auf bis zu 400 € für Beteiligungen, also 80 €. Beide zusammen ergeben 123 € im Jahr.
Das zu versteuernde Einkommen darf 40.000 € nicht übersteigen, bei Zusammenveranlagung 80.000 € (§ 13 Abs. 1 5. VermBG). Maßgeblich ist der Steuerbescheid des Jahres, in dem die Leistungen angelegt wurden, nicht das Bruttogehalt.
Ja. Das Gesetz begünstigt ausdrücklich Aufwendungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Bau oder Erwerb eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG). Ihre Bank bestätigt das dem Arbeitgeber, die Zulage von 9 Prozent gibt es ohne Sperrfrist.
Bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden. Für 2026 endet die Frist am 31.12.2030 und lässt sich nicht verlängern (Finanzverwaltung NRW).
Auf denselben Betrag nicht. Für VL mit Anspruch auf Sparzulage ist die Wohnungsbauprämie ausgeschlossen (§ 1 WoPG). Eigene Einzahlungen über die VL hinaus können dagegen prämienbegünstigt sein.
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