Wohnungsbauprämie Bis 140 Euro im Jahr.
Die Wohnungsbauprämie zahlt der Staat auf Ihre Bausparbeiträge: 10 Prozent auf höchstens 700 € im Jahr, also bis 70 €, für Ehepaare bis 140 €. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen bis 35.000 €, bei Ehepaaren 70.000 €. Ausgezahlt wird sie bei neuen Verträgen erst, wenn Sie das Geld für Wohnzwecke verwenden.
Wer bekommt die Prämie?
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist, mindestens 50 € im Jahr bauspart und unter der Einkommensgrenze bleibt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt: der Betrag nach Abzug unter anderem von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen (§ 2 EStG).
So viel zahlt der Staat dazu.
10 Prozent der Beiträge eines Kalenderjahres, gedeckelt auf 700 € Beiträge (§ 3 WoPG). Die volle Prämie erreichen Sie mit 700 € im Jahr, also rund 58,33 € im Monat.
- Ehepaare doppeltZusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner teilen sich 1.400 € Höchstbetrag, die Prämie steigt auf 140 €. Die Grenze gilt dann für beide gemeinsam.
- Gilt seit 2021Satz, Höchstbeträge und Einkommensgrenzen gelten in dieser Höhe seit dem Sparjahr 2021 (§ 10 Abs. 3 WoPG).
- Mehrere VerträgeDer Höchstbetrag gilt je Person und Jahr, nicht je Vertrag. Übersteigen die Prämien den Höchstwert, behält der ältere Vertrag Vorrang (§ 4 Abs. 3 WoPG).
- Prämiensatz
- 10 %
- Begünstigte Beiträge
- bis 700 €
- Über 7 Jahre
- 490 €
- Ehepaare über 7 Jahre
- 980 €
Rechenwerte aus § 3 WoPG. 7 Jahre als Beispiel für eine typische Sparzeit, Einkommen in jedem Jahr unter der Grenze. Stand 13.10.2026.
Prämie nach monatlicher Sparrate.
Wie viel Prämie welche Sparrate bringt, für Alleinstehende und zusammen veranlagte Paare. Ab der markierten Zeile steigt die Prämie für Alleinstehende nicht weiter.
| Sparrate im Monat | Beiträge im Jahr | Prämie allein | Prämie Paar | allein, 7 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| 25,00 € | 300 € | 30 € | 30 € | 210 € |
| 50,00 € | 600 € | 60 € | 60 € | 420 € |
| 58,33 € | 700 € | 70 € | 70 € | 490 € |
| 100,00 € | 1.200 € | 70 € | 120 € | 490 € |
| 116,67 € | 1.400 € | 70 € | 140 € | 490 € |
| 150,00 € | 1.800 € | 70 € | 140 € | 490 € |
10 % der Jahresbeiträge, höchstens 700 € (Paare 1.400 €), § 3 WoPG. Einkommen unter der Grenze in jedem Jahr unterstellt. Stand 13.10.2026.
Vom Sparjahr bis zur Gutschrift.
Die Prämie beantragen Sie jedes Jahr bei der Bausparkasse. Bei Verträgen ab 2009 wird sie erst gutgeschrieben, wenn Sie das Geld für Wohnzwecke verwenden.
- Sparjahr Beiträge einzahlen Mindestens 50 €, begünstigt bis 700 €. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Jahres.
- bis Ende Jahr 2 Antrag stellen Mit amtlichem Vordruck bei der Bausparkasse, bis zum Ende des zweiten Folgejahres.
- nächster Auszug Ergebnis mitgeteilt Die Bausparkasse prüft den Anspruch und teilt ihn spätestens im nächsten Kontoauszug mit.
- bei Verwendung Gutschrift Sobald Sie das Geld nachweislich für Wohnzwecke verwenden, meldet die Bausparkasse die Prämie zur Auszahlung an.
Grundlage: §§ 4, 4a, 2 Abs. 2 WoPG. Für Verträge vor 2009 mit Beitrag bis Ende 2008 gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren statt der Bindung an den Wohnzweck (§ 2 Abs. 3 WoPG).
Unter 25, Mieter, VL und Notfälle.
Einmal frei verfügen
Wer bei Vertragsschluss noch keine 25 Jahre alt war, darf frühestens sieben Jahre nach Abschluss auch ohne Wohnzweck über das Guthaben verfügen und behält die Prämie für die letzten sieben Sparjahre. Das geht nur einmal im Leben (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Was als Wohnungsbau gilt
Das Geld muss unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden, etwa für Bau oder Kauf. Ausdrücklich zählen auch bauliche Maßnahmen von Mietern zur Modernisierung ihrer Wohnung, der erste Erwerb von Genossenschaftsanteilen und Dauerwohnrechte in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Eingesetzt werden muss es in der EU oder im EWR (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Prämie oder Sparzulage
Für vermögenswirksame Leistungen, die Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben, gibt es keine Wohnungsbauprämie (§ 1 WoPG). Was Sie zusätzlich selbst einzahlen, bleibt prämienbegünstigt.
Tod, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit
Stirbt der Bausparer oder sein Ehegatte, wird einer von beiden völlig erwerbsunfähig oder ist der Bausparer mindestens ein Jahr ununterbrochen arbeitslos, darf er auch ohne Wohnzweck verfügen. Begünstigt bleiben die Beiträge der letzten sieben Sparjahre (§ 2 Abs. 2 WoPG).
VerwandteBegriffe.
- Förderung und SparenBausparvertragVertrag mit einer Bausparkasse: Sie sparen einen Teil der Bausparsumme an und erhalten nach der Zuteilung Guthaben und ein Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke.Begriff öffnen
- Förderung und SparenArbeitnehmersparzulageStaatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen: 9 Prozent auf bis zu 470 Euro im Jahr für Bausparen und Wohnungsbau, 20 Prozent auf bis zu 400 Euro für Beteiligungen.Begriff öffnen
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- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
10 Prozent auf Bausparbeiträge bis 700 € im Jahr, also höchstens 70 €. Zusammen veranlagte Ehepaare erhalten bis 140 € auf 1.400 €. Diese Werte gelten seit dem Sparjahr 2021.
Das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres laut Steuerbescheid, höchstens 35.000 €, bei Ehepaaren 70.000 € (§ 2a WoPG). Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge sind darin schon abgezogen.
Mit dem amtlichen Vordruck bei Ihrer Bausparkasse, nicht beim Finanzamt. Die Frist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr, für 2026 also am 31.12.2028 (§ 4 Abs. 2 WoPG).
Bei Bausparverträgen ab 2009 erst, wenn Sie das Guthaben oder Darlehen für Wohnzwecke verwenden. Bis dahin vermerkt die Bausparkasse den ermittelten Anspruch. Für Altverträge mit Beitrag bis Ende 2008 genügt der Ablauf von sieben Jahren (§§ 2, 4a WoPG).
Nicht auf denselben Euro. Vermögenswirksame Leistungen mit Anspruch auf Sparzulage sind von der Prämie ausgenommen. Zahlen Sie zusätzlich eigenes Geld ein, gibt es darauf die Prämie. Mehr unter Arbeitnehmersparzulage.
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