- Gebühr netto
- 785,00 €
Notaranderkonto Die Ausnahme, nicht die Regel.
Auf einem Notaranderkonto verwahrt der Notar den Kaufpreis treuhänderisch und zahlt ihn erst aus, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Erlaubt ist das nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse (§ 57 BeurkG), im Regelfall zahlen Sie direkt an den Verkäufer. Jede Auszahlung kostet eine volle Gebühr, bei 400.000 € in einer Summe 934,15 €.
Wann darf der Notar Geld verwahren?
Nur wenn drei Bedingungen zusammenkommen: ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten, ein Verwahrungsantrag mit schriftlicher Anweisung und die Annahme durch den Notar (§ 57 Abs. 2 BeurkG). Der bloße Wunsch der Beteiligten reicht nicht.
Wann ein Anderkonto erlaubt ist.
Der Bundesgerichtshof verlangt ein Plus an Sicherheit gegenüber der Direktzahlung. Die allgemeinen Risiken jedes Immobilienkaufs genügen in der Regel nicht.
Stand BGH, Urteil vom 16.11.2020, NotSt(Brfg) 2/19. Ob ein Sicherungsinteresse besteht, beurteilt der Notar im Einzelfall.- Zulässig Mehrere Grundpfandgläubiger
Mehrere Banken des Verkäufers müssen abgelöst werden und stimmen sich nicht untereinander ab.
- Zulässig Anzahlung vor der Vormerkung
Der Käufer soll zahlen, bevor seine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, und würde sonst ungesichert vorleisten.
- Zulässig Verkauf während Zwangsversteigerung
Die Immobilie wird freihändig verkauft, während ein Versteigerungsverfahren läuft.
- In der Regel nicht Nur eine Bank beteiligt
Es gibt nur einen finanzierenden und einen abzulösenden Gläubiger.
Jede Auszahlung kostet extra.
Der Notar berechnet für jede Auszahlung eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, Geschäftswert ist der ausgezahlte Betrag. Wird der Kaufpreis aufgeteilt, steigen die Kosten.
- Mehr als eine Summe
- 123,76 €
- Mehr als eine Summe
- 228,48 €
GNotKG KV 25300 und § 124, Tabelle B (§ 34 GNotKG), 19 % Umsatzsteuer (KV 32014). Aufteilung der Beträge angenommen, ohne Auslagen. Gerechnet mit derselben Logik wie der Notarkostenrechner, Stand 13.10.2026.
Vom Einzahlen bis zur Auszahlung.
Der Kaufvertrag regelt die Verwahrung, die Anweisung legt jeden Schritt fest. Bargeld nimmt der Notar nicht an (§ 57 Abs. 1 BeurkG).
- Notartermin Verwahrungsanweisung Käufer und Verkäufer legen schriftlich fest, wann an wen ausgezahlt wird.
- Nach Aufforderung Einzahlung Sie und Ihre Bank überweisen auf das Anderkonto. Der Notar führt es bei einem Kreditinstitut.
- Bedingungen erfüllt Auszahlungsreife Etwa Vormerkung eingetragen, Löschungsunterlagen der Verkäuferbanken liegen vor.
- Unverzüglich Auszahlung Der Notar zahlt an Banken und Verkäufer aus, bargeldlos (§ 58 Abs. 3 BeurkG).
VerwandteBegriffe.
- Grundbuch und RechtAuflassungsvormerkungEintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum bis zur Umschreibung sichert.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundschuld löschenDie Grundschuld bleibt nach der letzten Rate im Grundbuch, bis der Eigentümer mit der Löschungsbewilligung der Bank ihre Löschung beim Grundbuchamt beantragt.Begriff öffnen
- Darlehen und ZinsenGrundschuldPfandrecht an einer Immobilie, mit dem die Bank ein Baudarlehen absichert, eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs.Begriff öffnen
- Kauf und KostenMaklerprovisionLohn des Maklers für Nachweis oder Vermittlung eines Kaufvertrags. Bei Wohnung und Einfamilienhaus zahlt der Käufer höchstens die Hälfte.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtTeilungsversteigerungZwangsversteigerung, mit der ein Miteigentümer oder Miterbe die gemeinsame Immobilie gegen den Willen der anderen in Geld teilen lässt.Begriff öffnen
- Grundbuch und RechtGrundbuchAmtliches Register beim Amtsgericht, das für jedes Grundstück Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte festhält.Begriff öffnen
- A bis ZAlle BegriffeDas Lexikon zur Baufinanzierung, kurz erklärt mit Beispielen.Zum Lexikon
Je Auszahlung eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG (KV 25300) aus dem ausgezahlten Betrag, dazu 19 % Umsatzsteuer. Bei 400.000 € in einer Auszahlung sind das 934,15 €.
Das legen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag fest, klären Sie es vor der Beurkundung. Der Notar darf die Gebühr bei der Auszahlung an den Auftraggeber direkt einbehalten (Anmerkung zu KV 25300).
Nicht automatisch. Bei der Direktzahlung teilt der Notar mit, wann der Kaufpreis fällig ist, etwa nach Eintragung Ihrer Auflassungsvormerkung. Erst dann zahlen Sie. Ein Anderkonto ist nur zulässig, wenn es darüber hinaus Sicherheit bringt (§ 57 Abs. 2 BeurkG).
Nein. Der Wunsch der Beteiligten allein genügt nicht, der Notar prüft das Sicherungsinteresse selbst (BGH, NotSt(Brfg) 2/19).
Passt dazu. Rechner und Ratgeber.
Ihr Vorhaben. Unser Vergleich.
Konditionen vieler Banken, kostenlos und unverbindlich. Ohne Auswirkung auf Ihre Schufa.
