Lexikon Kauf und Kosten

Notar­anderkonto Die Ausnahme, nicht die Regel.

Auf einem Notaranderkonto verwahrt der Notar den Kaufpreis treuhänderisch und zahlt ihn erst aus, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Erlaubt ist das nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse (§ 57 BeurkG), im Regelfall zahlen Sie direkt an den Verkäufer. Jede Auszahlung kostet eine volle Gebühr, bei 400.000 € in einer Summe 934,15 €.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wann darf der Notar Geld verwahren?

Nur wenn drei Bedingungen zusammenkommen: ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten, ein Verwahrungsantrag mit schriftlicher Anweisung und die Annahme durch den Notar (§ 57 Abs. 2 BeurkG). Der bloße Wunsch der Beteiligten reicht nicht.

Interesse berechtigtes Sicherungsinteresse Die Verwahrung muss mehr Sicherheit bieten als die direkte Zahlung. § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG
Anweisung schriftlich Sie regelt, wer einzahlt, wer empfängt und wann ausgezahlt wird. § 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BeurkG
Konto je Verwahrung eines Sammelanderkonten sind verboten, verfügen darf nur der Notar. § 58 Abs. 2 und 3 BeurkG
Rechtsprechung

Wann ein Anderkonto erlaubt ist.

Der Bundesgerichtshof verlangt ein Plus an Sicherheit gegenüber der Direktzahlung. Die allgemeinen Risiken jedes Immobilienkaufs genügen in der Regel nicht.

Stand BGH, Urteil vom 16.11.2020, NotSt(Brfg) 2/19. Ob ein Sicherungsinteresse besteht, beurteilt der Notar im Einzelfall.
  • Zulässig
    Mehrere Grundpfandgläubiger

    Mehrere Banken des Verkäufers müssen abgelöst werden und stimmen sich nicht untereinander ab.

  • Zulässig
    Anzahlung vor der Vormerkung

    Der Käufer soll zahlen, bevor seine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, und würde sonst ungesichert vorleisten.

  • Zulässig
    Verkauf während Zwangsversteigerung

    Die Immobilie wird freihändig verkauft, während ein Versteigerungsverfahren läuft.

  • In der Regel nicht
    Nur eine Bank beteiligt

    Es gibt nur einen finanzierenden und einen abzulösenden Gläubiger.

Kosten

Jede Auszahlung kostet extra.

Der Notar berechnet für jede Auszahlung eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, Geschäftswert ist der ausgezahlte Betrag. Wird der Kaufpreis aufgeteilt, steigen die Kosten.

Eine AuszahlungAlles an den Verkäufer 400.000 € in einer Summe934,15 € inkl. 19 % USt
Gebühr netto
785,00 €
Zwei AuszahlungenBank und Verkäufer 150.000 € + 250.000 €1.057,91 € inkl. 19 % USt
Mehr als eine Summe
123,76 €
Drei AuszahlungenZwei Banken, ein Verkäufer 100.000 € + 80.000 € + 220.000 €1.162,63 € inkl. 19 % USt
Mehr als eine Summe
228,48 €

GNotKG KV 25300 und § 124, Tabelle B (§ 34 GNotKG), 19 % Umsatzsteuer (KV 32014). Aufteilung der Beträge angenommen, ohne Auslagen. Gerechnet mit derselben Logik wie der Notarkostenrechner, Stand 13.10.2026.

Ablauf

Vom Einzahlen bis zur Auszahlung.

Der Kaufvertrag regelt die Verwahrung, die Anweisung legt jeden Schritt fest. Bargeld nimmt der Notar nicht an (§ 57 Abs. 1 BeurkG).

Notarkosten berechnen
  1. Notartermin Verwahrungsanweisung Käufer und Verkäufer legen schriftlich fest, wann an wen ausgezahlt wird.
  2. Nach Aufforderung Einzahlung Sie und Ihre Bank überweisen auf das Anderkonto. Der Notar führt es bei einem Kreditinstitut.
  3. Bedingungen erfüllt Auszahlungsreife Etwa Vormerkung eingetragen, Löschungsunterlagen der Verkäuferbanken liegen vor.
  4. Unverzüglich Auszahlung Der Notar zahlt an Banken und Verkäufer aus, bargeldlos (§ 58 Abs. 3 BeurkG).
Häufige Fragen

Fragen zu Notaranderkonto.

Kurz beantwortet, mit Rechtsgrundlage.

0800 707 4000

Je Auszahlung eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG (KV 25300) aus dem ausgezahlten Betrag, dazu 19 % Umsatzsteuer. Bei 400.000 € in einer Auszahlung sind das 934,15 €.

Das legen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag fest, klären Sie es vor der Beurkundung. Der Notar darf die Gebühr bei der Auszahlung an den Auftraggeber direkt einbehalten (Anmerkung zu KV 25300).

Nicht automatisch. Bei der Direktzahlung teilt der Notar mit, wann der Kaufpreis fällig ist, etwa nach Eintragung Ihrer Auflassungsvormerkung. Erst dann zahlen Sie. Ein Anderkonto ist nur zulässig, wenn es darüber hinaus Sicherheit bringt (§ 57 Abs. 2 BeurkG).

Nein. Der Wunsch der Beteiligten allein genügt nicht, der Notar prüft das Sicherungsinteresse selbst (BGH, NotSt(Brfg) 2/19).

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