Lexikon Kauf und Kosten

Makler­provision Halbe-halbe beim Hauskauf.

Die Maklerprovision ist der Lohn des Maklers, wenn durch seinen Nachweis oder seine Vermittlung ein Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zahlen Sie als privater Käufer höchstens so viel wie der Verkäufer (§§ 656c, 656d BGB). Üblich sind für Käufer 2,975 % bis 3,57 % des Kaufpreises, je nach Bundesland.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wer zahlt die Maklerprovision?

Seit dem 23.12.2020 gilt beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch Verbraucher die Halbteilung: Beauftragen beide Seiten den Makler, zahlen beide gleich viel. Hat nur der Verkäufer ihn beauftragt, dürfen Sie höchstens die Hälfte übernehmen. Die Höhe selbst schreibt kein Gesetz vor.

Textform für den Maklervertrag Ohne Textform, etwa E-Mail oder unterschriebenes Dokument, ist der Vertrag nicht wirksam. § 656a BGB
Gleich bei Doppeltätigkeit Arbeitet der Makler für beide Seiten, verpflichten sich beide in gleicher Höhe. § 656c BGB
Hälfte höchstens bei Weitergabe Wer den Makler nicht beauftragt hat, zahlt höchstens so viel wie der Auftraggeber. § 656d BGB
Verbraucher als Käufer Die Teilungsregeln gelten nur, wenn Sie privat kaufen. § 656b BGB
Alle 16 Länder

Üblicher Käuferanteil je Bundesland.

Marktübliche Werte, keine gesetzlichen Sätze: Ihr Anteil inklusive Umsatzsteuer, die Gesamtprovision bei Halbteilung und Ihr Betrag bei 400.000 € Kaufpreis.

BundesländerKäuferGesamtKäufer bei 400.000 €
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen *, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen3,57 %7,14 %14.280 €
Hamburg3,125 %6,25 %12.500 €
Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern2,975 %5,95 %11.900 €

Inklusive 19 % Umsatzsteuer. * Niedersachsen regional unterschiedlich (3,57 % oder 2,38 bis 2,98 %), hier 3,57 %. Quellen: Baufi24, steuerschroeder.de, Verbraucherzentrale; Stand 13.10.2026. Dieselben Werte nutzt der Kaufnebenkostenrechner.

Drei Konstellationen

Wer den Makler beauftragt hat.

Wie viel Sie zahlen, hängt davon ab, mit wem der Makler einen Vertrag hat. Prüfen Sie das vor der ersten Besichtigung im Exposé und in der Auftragsbestätigung.

Beide Seiten § 656c BGB

Gleich hohe Provision

Der Makler lässt sich von Käufer und Verkäufer bezahlen. Beide verpflichten sich in derselben Höhe.

  • Ihr Anteil ist nie höher als der des Verkäufers
  • Erlässt der Makler einer Seite etwas, gilt das auch für Sie
  • Abweichende Verträge sind unwirksam (§ 656c Abs. 2 BGB)
  • Höhe insgesamt bleibt Verhandlungssache
Nur der Verkäufer § 656d BGB

Weitergabe bis zur Hälfte

Der Verkäufer hat den Makler beauftragt und gibt einen Teil der Kosten per Vereinbarung an Sie weiter.

  • Höchstens so viel wie der Verkäufer selbst zahlt
  • Fällig erst, wenn der Verkäufer seinen Teil nachweislich gezahlt hat
  • Die Weitergabe steht oft schon im Kaufvertrag
  • Ohne Vereinbarung zahlen Sie nichts, mit ihr bis zur Hälfte
Nur Sie § 652 BGB

Suchauftrag des Käufers

Sie beauftragen einen Makler, der für Sie eine Immobilie sucht. Dann schulden Sie die vereinbarte Provision.

  • Der Makler arbeitet in Ihrem Auftrag
  • Weitergabe an den Verkäufer nur bis zur Hälfte möglich
  • Sie tragen die Provision, soweit nichts anderes vereinbart ist
  • Nur bei Erfolg geschuldet, Aufwand nur nach Vereinbarung

Die Regeln der §§ 656a bis 656d BGB gelten für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist. Keine Rechtsberatung.

Sonderfälle

Wann andere Regeln gelten.

Die Halbteilung ist kein Grundsatz für jeden Immobilienkauf. Vier Fälle, in denen Sie genauer hinsehen sollten.

Nur Wohnung und Einfamilienhaus

Die §§ 656a bis 656d BGB nennen ausdrücklich Wohnungen und Einfamilienhäuser. Für unbebaute Grundstücke und Gewerbeimmobilien gelten sie nicht, dort kann die Provision frei verteilt werden.

Bei anderen Objekten wie Mehrfamilienhäusern lohnt ein Blick in den Maklervertrag, bevor Sie unterschreiben.

Teilung nur für Verbraucher

Die Teilungsregeln gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Kaufen Sie gewerblich, etwa über eine Firma, ist die Verteilung der Provision Vereinbarungssache.

Kein Kaufvertrag, keine Provision

Der Makler bekommt seinen Lohn nur, wenn der Kaufvertrag infolge seiner Tätigkeit zustande kommt. Steht der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, wird die Provision erst mit deren Eintritt fällig (§ 652 Abs. 1 BGB).

Aufwendungen wie Exposé oder Fahrten muss Ihnen der Makler nur ersetzen lassen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (§ 652 Abs. 2 BGB).

Ein Rabatt gilt für beide

Erlässt der Makler einer Seite einen Teil der Provision, wirkt das auch zugunsten der anderen Seite. Davon kann nicht abgewichen werden (§ 656c Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB). Arbeitet er für den Verkäufer unentgeltlich, darf er auch von Ihnen nichts verlangen.

Rechenweg

So rechnen Sie Ihren Anteil.

Die Provision ist ein Prozentsatz vom Kaufpreis, auf den 19 % Umsatzsteuer kommen. Beispiel: 400.000 € in Nordrhein-Westfalen, üblicher Käuferanteil 3,57 %.

Alle Kaufnebenkosten
  1. 01 Netto Kaufpreis × Satz netto 400.000 € × 3,00 % 12.000 € Provision netto
  2. 02 Umsatzsteuer Netto × 19 % 12.000 € × 19 % 2.280 € § 12 UStG
  3. 03 Ihr Anteil Netto + Umsatzsteuer 12.000 € + 2.280 € 14.280 € 3,57 % des Kaufpreises
  • Verkäufer zahlt gleich vielBei Halbteilung zahlt der Verkäufer denselben Betrag, der Makler erhält zusammen 28.560 €.
  • Im Eigenkapital einplanenDie Provision zählt zu den Kaufnebenkosten. Wie viel eigenes Geld Sie dafür einplanen sollten, zeigt der Eigenkapital-Ratgeber.

Rechenbeispiel mit dem üblichen Käuferanteil, den auch der Kaufnebenkostenrechner verwendet, Stand 13.10.2026. Die tatsächliche Provision steht in Ihrem Maklervertrag.

Häufige Fragen

Fragen zu Maklerprovision.

Kurz beantwortet, mit Fundstelle im Gesetz.

0800 707 4000

Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt. Üblich sind für Käufer 2,975 % bis 3,57 % des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer, insgesamt also das Doppelte. Bei 400.000 € in Nordrhein-Westfalen sind das 14.280 € für Sie.

Nur wenn er selbst einen Maklervertrag hat oder eine Weitergabe vereinbart. Beim Kauf von Wohnung oder Einfamilienhaus als Verbraucher zahlen Sie höchstens so viel wie der Verkäufer (§§ 656c, 656d BGB).

Mit dem wirksamen Kaufvertrag beim Notar (§ 652 BGB). Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, wird Ihr Anteil erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Teil gezahlt und das nachgewiesen hat (§ 656d Abs. 1 BGB).

Ja, die Höhe ist frei vereinbar. Ein Nachlass, den der Makler einer Seite gewährt, gilt bei Wohnung und Einfamilienhaus automatisch auch für die andere (§ 656c Abs. 1 BGB).

Die Provision zählt wie Grunderwerbsteuer und Notar zu den Kaufnebenkosten. Planen Sie sie im Eigenkapital ein. Ob und wie viel Ihre Bank darüber hinaus finanziert, prüfen wir in einer kostenlosen Anfrage.

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