Lexikon Grundbuch und Recht

Teilungs­versteigerung Wenn sich Eigentümer nicht einigen.

Mit der Teilungsversteigerung lässt ein Miteigentümer oder Miterbe die gemeinsame Immobilie versteigern, um die Gemeinschaft aufzulösen. Jeder Teilhaber kann das jederzeit verlangen (§ 749 BGB), ein Urteil braucht er dafür nicht (§ 181 ZVG). Der Erlös wird anschließend unter den Eigentümern geteilt.

Redaktion Eigenheim-Finanzierung.de, verantwortlich: Christoffer Riefenstahl, Vorstand Aktualisiert 13.10.2026
Auf einen Blick

Wer kann die Versteigerung beantragen?

Jeder Miteigentümer und jeder Miterbe, unabhängig von der Größe seines Anteils. Er muss im Grundbuch stehen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein (§ 181 Abs. 2 ZVG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 1 ZVG).

Ehepaare Miteigentum zu je ½ Nach Trennung oder Scheidung, wenn keine Einigung über das Haus gelingt. §§ 749, 753 BGB
Erben Erbengemeinschaft Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen. § 2042 BGB
Gläubiger eines Miteigentümers Er kann den Anspruch auf Aufhebung pfänden und selbst die Versteigerung beantragen. § 181 Abs. 2 ZVG
Ablauf

Vom Antrag bis zum Erlös.

Das Verfahren folgt den Regeln der Zwangsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG). Zwischen Antrag und Verteilung vergehen oft viele Monate, eine feste Dauer gibt es nicht.

Übernahme finanzieren
  1. Antrag Anordnung Das Amtsgericht ordnet die Versteigerung an und stellt den Beschluss allen Miteigentümern zu.
  2. 2 Wochen Einstellung beantragen Binnen zwei Wochen nach Zustellung können die anderen die einstweilige Einstellung beantragen (§ 30b ZVG).
  3. Gutachten Verkehrswert Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, meist nach einem Sachverständigengutachten (§ 74a Abs. 5 ZVG).
  4. Termin Versteigerung Bekanntmachung mindestens sechs Wochen vorher (§ 43 ZVG). Im ersten Termin wird ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts nicht zugeschlagen (§ 85a ZVG).
  5. Verteilung Erlös Der Ersteher zahlt an die Gerichtskasse. Einigen sich die Eigentümer nicht über die Aufteilung, wird der Überschuss hinterlegt.

Grundlagen: §§ 180 bis 185 ZVG und die Vorschriften der Zwangsversteigerung, entsprechend angewendet. Keine Rechtsberatung, lassen Sie sich im Verfahren anwaltlich vertreten.

Gerichtskosten

Was das Gericht berechnet.

Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis des GKG, berechnet aus dem Verkehrswert und dem Gebot. Beispiel: Verkehrswert 400.000 €, Zuschlag an einen Dritten für 360.000 €.

Aus dem Erlös

vorweg entnommen (§ 109 ZVG)
  1. 01
    Verfahren im Allgemeinen 0,5 aus 400.000 € Verkehrswert
    1.754,00 €
  2. 02
    Versteigerungstermin 0,5, entfällt bei Versagung nach § 85a ZVG
    1.754,00 €
  3. 03
    Verteilungsverfahren 0,5 aus 360.000 € Gebot
    1.649,00 €

Zusammen 5.157,00 €, mindert den Erlös für alle Miteigentümer.

Antragsteller

nicht aus dem Erlös
  1. 01
    Anordnung Festgebühr für die Entscheidung über den Antrag
    120,00 €
  2. 02
    Gutachten Sachverständige werden als Auslagen abgerechnet, die Höhe hängt vom Gutachten ab
    Auslagen

Der Antragsteller schuldet die Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlös gedeckt werden (§ 26 Abs. 1 GKG).

Ersteher

zahlt allein (§ 26 Abs. 2 GKG)
  1. 01
    Zuschlag an Dritten 0,5 aus 360.000 € Gebot
    1.649,00 €
  2. 02
    Zuschlag an Miteigentümer Wert um den eigenen Anteil gemindert, hier die Hälfte
    949,00 €
  3. 03
    Grunderwerbsteuer Das Meistgebot unterliegt der Grunderwerbsteuer
    § 1 GrEStG

Dazu Grundbuchkosten für die Eintragung als Eigentümer.

GKG Anlage 1 Nr. 2210 bis 2215, Wertgebühren nach § 34 GKG und Anlage 2 (Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109), Werte nach § 54 GKG. Anwaltskosten kommen hinzu. Beispielwerte angenommen, Stand 13.10.2026.

Auswege

Drei Wege aus dem Miteigentum.

Die Versteigerung ist der Weg, wenn keine Einigung gelingt. Wer sich einigt, hat zwei Alternativen, die meist mehr Spielraum lassen.

Gemeinsam verkaufen § 747 BGB

Freihändig zum Marktpreis

Über die ganze Immobilie können die Eigentümer nur gemeinsam verfügen. Einigen sie sich, verkaufen sie über Notar oder Makler.

  • Preis frei verhandelbar
  • Keine Gerichtskosten, kein öffentlicher Termin
  • Alle müssen zustimmen
  • Kaufnebenkosten und gegebenenfalls Maklerprovision
Anteil übernehmen § 311b BGB

Einer behält die Immobilie

Ein Eigentümer kauft den Anteil des anderen und zahlt ihn aus, meist mit einer Finanzierung.

  • Zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten nach Scheidung grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4, 5 GrEStG)
  • Unter Miterben zur Teilung des Nachlasses ebenfalls (§ 3 Nr. 3 GrEStG)
  • Notarieller Vertrag nötig
  • Auszahlung und bestehende Kredite müssen finanziert werden
Versteigern lassen § 180 ZVG

Ohne Zustimmung der anderen

Ein Teilhaber setzt die Auflösung allein durch, das Gericht versteigert die ganze Immobilie.

  • Kein Titel und keine Zustimmung nötig
  • Miteigentümer dürfen selbst mitbieten
  • Preis hängt von den Bietern im Termin ab
  • Gerichts- und Anwaltskosten, oft lange Dauer

Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Keine Rechtsberatung.

Sonderfälle

Scheidung, Erbe, Mitbieten.

Was in typischen Lagen gilt, mit der jeweiligen Vorschrift.

Aufschub zum Wohl des Kindes

Betreibt ein Ehegatte oder früherer Ehegatte die Versteigerung, stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag des anderen ein, wenn das Wohl eines gemeinsamen Kindes sonst ernsthaft gefährdet wäre. Die Einstellung kann mehrfach wiederholt werden (§ 180 Abs. 3 ZVG), insgesamt höchstens fünf Jahre (§ 180 Abs. 4 ZVG).

Bis zu sechs Monate, einmal wiederholbar

Jeder Miteigentümer kann beantragen, das Verfahren für bis zu sechs Monate einzustellen, wenn das bei Abwägung der Interessen angemessen erscheint. Eine Wiederholung ist einmal zulässig (§ 180 Abs. 2 ZVG). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Zustellung gestellt werden (§ 30b ZVG).

Sicherheit von zehn Prozent

Miteigentümer dürfen im Termin selbst bieten. Auf Verlangen eines Beteiligten müssen Bieter Sicherheit leisten, und zwar ein Zehntel des Verkehrswerts (§§ 67, 68 ZVG), bei 400.000 € also 40.000 €. Klären Sie die Finanzierung Ihres Gebots vor dem Termin.

Belastungen können bestehen bleiben

Ins geringste Gebot fallen die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten, und alle Rechte im Rang davor oder gleich (§ 182 ZVG). Solche Grundschulden bleiben bestehen und mindern, was Bieter zahlen, auch wenn der Kredit dahinter schon getilgt ist. Belastet ein Recht nur einen Anteil, gleicht das Gericht das im geringsten Gebot aus (§ 182 Abs. 2 ZVG).

Lexikon

VerwandteBegriffe.

Häufige Fragen

Fragen zu Teilungsversteigerung.

Kurz beantwortet, mit Fundstelle im Gesetz.

0800 707 4000

Nicht dauerhaft. Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag für bis zu sechs Monate einstellen, einmal wiederholbar, bei Ehegatten zum Wohl eines gemeinsamen Kindes auch mehrfach, insgesamt höchstens fünf Jahre (§ 180 ZVG). Aufgehoben wird es, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt (§ 29 ZVG), etwa nach einer Einigung.

Gerichtsgebühren nach GKG plus Gutachten und Anwälte. Bei 400.000 € Verkehrswert und 360.000 € Gebot entnimmt das Gericht dem Erlös 5.157,00 €, dazu kommen 120,00 € für die Anordnung und 1.649,00 € Zuschlagsgebühr für den Ersteher.

Ja. Miteigentümer und Miterben dürfen bieten. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe eines Zehntels des Verkehrswerts zu leisten (§ 68 ZVG). Den Zuschlag erhält der Meistbietende (§ 81 ZVG).

Zuerst werden die Verfahrenskosten entnommen (§ 109 ZVG) und durch Zahlung zu deckende Rechte bedient. Den Überschuss teilen die bisherigen Eigentümer. Einigen sie sich nicht, wird er hinterlegt und die Aufteilung muss gesondert geklärt werden.

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