Die ganze Nutzung
Der Berechtigte zieht alle Nutzungen: selbst wohnen, vermieten, Mieteinnahmen behalten.
- Vermieten ohne Zustimmung möglich (§ 1059 BGB)
- Mieteinnahmen gehören dem Nießbraucher
- Trägt Grundsteuer und laufende Unterhaltung
- Erlischt mit dem Tod (§ 1061 BGB)
